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1.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile Genua (Italien), eingereicht am 24. März 2006 — Alessandro Tedesco/Tomasoni Fittings Srl, RWO Marine Equipment Ltd
(Rechtssache C-175/06)
(2006/C 154/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Civile Genua
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alessandro Tedesco
Beklagte: Tomasoni Fittings Srl, RWO Marine Equipment Ltd
Vorlagefrage
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1. |
Ist das Ersuchen um Beschreibung im Sinne der Artikel 128 und 130 des Codice Italiano della Proprietà Industriale e Intellettuale nach den vom vorlegenden Gericht im konkreten Fall angegebenen Modalitäten im Sinne und nach dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (1) des Rates vom 28. Mai 2001 (über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen) als Maßnahme der „Beweisaufnahme“ zu verstehen, bei der das Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund der erwähnten Verordnung das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen kann, diese Beweisaufnahme vorzunehmen? |
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2. |
Besteht bejahendenfalls bei einem Ersuchen um Beschreibung, das unvollständig ist oder nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt, für das ersuchte Gericht die Verpflichtung, a) eine Empfangsbestätigung innerhalb der Fristen und in der Form des Artikels 7 der Verordnung zu übersenden; b) auf die etwaige Unvollständigkeit des Ersuchens hinzuweisen, um es dem ersuchenden Gericht zu ermöglichen, das Ersuchen zu vervollständigen und/oder anzupassen? |
(1) ABl. L 174, S. 1.