1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile Genua (Italien), eingereicht am 24. März 2006 — Alessandro Tedesco/Tomasoni Fittings Srl, RWO Marine Equipment Ltd

(Rechtssache C-175/06)

(2006/C 154/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Civile Genua

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alessandro Tedesco

Beklagte: Tomasoni Fittings Srl, RWO Marine Equipment Ltd

Vorlagefrage

1.

Ist das Ersuchen um Beschreibung im Sinne der Artikel 128 und 130 des Codice Italiano della Proprietà Industriale e Intellettuale nach den vom vorlegenden Gericht im konkreten Fall angegebenen Modalitäten im Sinne und nach dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (1) des Rates vom 28. Mai 2001 (über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen) als Maßnahme der „Beweisaufnahme“ zu verstehen, bei der das Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund der erwähnten Verordnung das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen kann, diese Beweisaufnahme vorzunehmen?

2.

Besteht bejahendenfalls bei einem Ersuchen um Beschreibung, das unvollständig ist oder nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt, für das ersuchte Gericht die Verpflichtung, a) eine Empfangsbestätigung innerhalb der Fristen und in der Form des Artikels 7 der Verordnung zu übersenden; b) auf die etwaige Unvollständigkeit des Ersuchens hinzuweisen, um es dem ersuchenden Gericht zu ermöglichen, das Ersuchen zu vervollständigen und/oder anzupassen?


(1)  ABl. L 174, S. 1.