24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/43 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern
(2006/C 148/15)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste des KN-Codes 1003 00 90 nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
2. |
Die Gesamtmenge, auf die sich die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (1) genannten Festsetzungen der Höchstausfuhrerstattung beziehen können, beträgt ungefähr 1 000 000 Tonnen. |
3. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der
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II. FRISTEN
1. |
Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 30.6.2006 und endet am 6.7.2006 um 10.00 Uhr. |
2. |
Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10.00 Uhr, ausgenommen der der 3. August 2006, der 17. August 2006, der 24. August 2006, der 2. November 2006, der 28. Dezember 2006, der 5. April 2007 und der 17. Mai 2007. Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist. |
3. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei nachstehenden Anschriften eingehen:
Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern — [Verordnung (EG) Nr. 935/2006 — Vertraulich]“. Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend. |
2. |
Das Angebot sowie der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet ist. |
IV. AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörden zu stellen.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet:
a) |
das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(3) ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.