21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/16


FI-Helsinki: Betrieb von Linienflugdiensten

Ausschreibung

(2006/C 145/07)

1.   Einführung: Der finnische Staat (Ministerium für Verkehr und Kommunikation) hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr Helsinki-Varkaus-Savonlinna beschlossen.

Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 145 vom 21.6.2006 veröffentlicht.

Sofern kein Luftfahrtunternehmen bis 1.6.2006 den Linienflugverkehr auf der Strecke Helsinki-Varkaus-Savonlinna unter Einhaltung der für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen begonnen bzw. die Absicht zur Aufnahme solcher Flüge bekundet hat, wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste wird in diesem Falle im Zuge einer Ausschreibung auf der Grundlage der oben genannten Verordnung gemäß deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d vergeben. Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation hat am 24.3.2006 die Durchführung einer Ausschreibung beschlossen.

2.   Gegenstand der Ausschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Helsinki-Varkaus-Savonlinna für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.7.2009.

3.   Teilnahme am Ausschreibungsverfahren: Die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die über ein gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen verfügen.

4.   Ausschreibungsverfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

Der Auftraggeber kann jedes Angebot zurückweisen, bei dem die Preise zu hoch angesetzt oder die Umstände oder Bedingungen für die Erbringung des Flugdienstes so wesentlich verändert sind, dass der geplante Flugdienst dem erklärten Zweck nicht entspricht oder nicht, wie in der Ausschreibung dargelegt, verwirklicht werden kann.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich bis zur Unterzeichnung des Vertrages vor, den Zeitpunkt für die Aufnahme des geplanten Flugdienstes verschieben zu können. Bei einer Verschiebung dieses Zeitpunkts wird auch der Endzeitpunkt für diesen Flugdienst entsprechend verschoben.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die unter anderem die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie die Ausschreibungsformulare umfassen, sind erhältlich unter folgender Anschrift:

Liikenne- ja viestintäministeriö, Kirjaamo, PL 31 FIN-00023 Valtioneuvosto, Helsinki.

Sie können auch auf elektronischem Wege angefordert werden über: kirjaamo@mintc.fi oder per Fax unter der Nummer (358) 9 160 28619.

6.   Ausgleichszahlungen: In dem Angebot sind die für den Flugbetrieb geforderten Ausgleichszahlungen in Euro eindeutig anzugeben. Dem geforderten Betrag ist eine Schätzung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen zugrunde zu legen und die Mindesterfordernisse gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen dürfen nur den eigentlichen Flugdienst und die auf den Flughäfen Helsinki-Vantaa, Varkaus und Savonlinna entstehenden Kosten umfassen, die ausschließlich durch den Flugverkehr auf dieser Strecke bedingt sind. Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen darf keine Kosten enthalten, die auf anderen Strecken oder in anderen Flughäfen entstehen.

Sämtliche Ausgleichszahlungen und Kosten müssen auf Euro lauten.

7.   Flugtarife: In dem Angebot sind die verschiedenen Flugtarife, die dafür geltenden Konditionen und die in der Tarifstruktur enthaltenen Tarifklassen detailliert anzugeben. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.

8.   Auswahlkriterien: Die Auswahl erfolgt unter den Angeboten, die der Ausschreibung entsprechend abgefasst sind und die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Bei der Wahl des Luftfahrtunternehmens werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 Artikel 4 Absatz 1, Buchstabe f die Angemessenheit des Leistungsangebots einschließlich der den Benutzern angebotenen Preise und Bedingungen sowie die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsleistung berücksichtigt

9.   Geltungsdauer des Vertrages: Der Vertrag gilt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum 31.7.2009. Die Dauer des Flugbetriebs beginnt am 1.8.2006 und endet am 31.7.2009.

Sollte das Ministerium für Verkehr und Kommunikation sich veranlasst sehen, den Beginn des geplanten Flugdienstes aufzuschieben, so wird auch der Zeitpunkt für das Ende des Flugdienstes und des Vertrags entsprechend verschoben.

10.   Änderung oder Beendigung des Vertrags: Der Vertrag darf nur insoweit geändert werden, wie die Änderungen nicht zur Folge haben, dass den Erfordernissen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke nicht mehr entsprochen wird. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Vertragsparteien können den Vertrag beenden, wenn dafür ein in den Vertragsbedingungen festgelegter Grund besteht.

11.   Vertragsstrafen: Das Luftfahrtunternehmen ist für die Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Vertragspflichten nicht oder nur unzureichend nach, so kann der Auftraggeber die fälligen Ausgleichszahlungen kürzen.

12.   Termin für die Angebotsabgabe: Angebote sind spätestens 31 Tage nach Bekanntgabe der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union — Tag der Veröffentlichung eingerechnet — abzugeben.

13.   Angebotsabgabe: Angebote müssen spätestens zu dem in Nummer 12 genannten Tag um 16.15 Uhr im Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingegangen sein. Sie sind auf ihrem Umschlag mit folgendem Vermerk zu versehen: „Tarjous, Varkauden ja Savonlinnan lentoliikenne, 575/79/2006“. Sie können auf dem Postweg an die in Nummer 5 genannte Anschrift übersandt oder bei der Registratur des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation — Adresse Eteläesplanadi 16, Helsinki — hinterlegt werden. Die Registratur ist Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.15 geöffnet.

Der Preis des Angebots ist gesondert in einem geschlossenen und mit dem Namen des Bieters versehenen Umschlag beizufügen.

Das Angebot muss bis zum 30.11.2006 gültig sein.

14.   Gültigkeit der Ausschreibung: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation das Vergabeverfahren unterbrechen und/oder alle Angebote zurückweisen, sofern ein Luftfahrtunternehmen eines EU-Mitgliedstaates der Luftfahrtbehörde Finnlands vor dem 1.6.2006 mitteilt, dass es mit Beginn am 1.8.2006 auf der betreffenden Strecke einen Linienflugdienst gemäß den gemeinschaftlichen Verpflichtungen ohne Alleinberechtigung und ohne Erhalt von Ausgleichszahlungen aufzunehmen beabsichtigt.

Der Zuschlag für ein Angebot kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass im staatlichen Haushalt ausreichend Mittel für das Vorhaben vorgesehen sind und dass die Stadt Varkaus ihrerseits Verpflichtungen zur Finanzierung des Vorhabens eingegangen ist.