17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/21


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2006 von Les Éditions Albert René SARL gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03: Les Éditions Albert René SARL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-16/06 P)

(2006/C 143/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Les Éditions Albert René SARL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pagenberg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Orange A/S

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03 aufzuheben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2003 in der Sache R 559/2002-4 aufzuheben;

die Anmeldung Nr. 671396 MOBILIX für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz gegen Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 sowie allgemeine Grundsätze des gemeinschaftlichen Verwaltungs- und Prozessrechts verstoße, soweit im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer festgestellt worden sei, dass die kollidierenden Marken OBELIX und MOBILIX nicht ähnlich seien, womit zu Ungunsten der Rechtsmittelführerin eine Entscheidung über eine Frage getroffen worden sei, die nicht ordnungsgemäß aufgeworfen worden sei und damit außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz bei der Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM in einem Fall wie dem vorliegenden gelegen habe.

Weiter trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht erster Instanz, selbst wenn es berechtigt gewesen wäre, die Frage der Ähnlichkeit der kollidierenden Marken zu Ungunsten der Rechtsmittelführerin zu entscheiden, gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, indem es bei der Feststellung, dass die in Konflikt stehenden Marken OBELIX und MOBILIX nicht ähnlich seien, sowie bei der Feststellung, dass einige der kollidierenden Waren und Dienstleistungen ähnlich, andere dagegen nicht ähnlich seien, falsche rechtliche Kriterien angewandt habe.

Darüber hinaus habe das Gericht erster Instanz durch seine ablehnende Beurteilung des Vorbringens, dass die Marke OBELIX bekannt sei und erhöhte Kennzeichnungskraft besitze, gegen Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

Es habe ferner gegen Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 sowie seine eigene Verfahrensordnung verstoßen, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerin, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer wegen Nichtanwendung des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 auf den vorliegenden Fall aufzuheben, für unzulässig erklärt habe.

Das Gericht erster Instanz habe außerdem gegen die Artikel 44 und 48 seiner Verfahrensordnung verstoßen, weil es den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, um es der Rechtsmittelführerin zu erlauben, die Bekanntheit der Marke OBELIX glaubhaft zu machen, für unzulässig erklärt habe.

Schließlich habe das Gericht erster Instanz Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 und seine eigene Verfahrensordnung, insbesondere deren Artikel 135 § 4, dadurch verletzt, dass es bestimmte vor dem Gericht erster Instanz eingeführte Unterlagen für unzulässig erklärt habe.