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17.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/15 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch [Niederlande]) — L. H. Piatkowski/Inspecteur van de Belastingdienst grote ondernemingen Eindhoven
(Rechtssache C-493/04) (1)
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Artikel 14c Buchstabe b und Anhang VII - Sozialversicherungsbeitrag, der auf Zinseinkünfte erhoben wird, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt)
(2006/C 143/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof 's-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L. H. Piatkowski
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst grote ondernemingen Eindhoven
Gegenstand der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Herzogenbusch — Auslegung des Artikels 14c Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung — Anwendung des Artikels 14c Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VII Teil 1 — Soziale Sicherheit — Gleichzeitige Unterwerfung unter die Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten
Tenor des Urteils
Die Artikel 48 und 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. die Niederlassungsfreiheit sowie Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, sind dahin auszulegen, dass sie den niederländischen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, wonach in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge Zinsen wie die einzubeziehen sind, die im Ausgangsverfahren von einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden an einen niederländischen Staatsangehörigen gezahlt worden sind, der seinen Wohnsitz in Belgien hat und nach dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der Art seiner beruflichen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieser beiden Mitgliedstaaten unterliegt.