3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/46


Klage, eingereicht am 12. April 2006 — Vodafone España und Vodafone Group/Kommission

(Rechtssache T-109/06)

(2006/C 131/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Vodafone España, SA (Madrid, Spanien), und Vodafone Group plc (Newbury, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, QC, sowie E. McKnight und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Nichtigerklärung der in einem Schreiben der Kommission vom 30. Januar 2006 an die spanische Comisión del Mercado de Telecomunicaciones enthaltenen Entscheidung der Kommission;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten von Vodafone im vorliegenden Verfahren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen, die in einem Schreiben vom 30. Januar 2006 an die spanische Comisión del Mercado de Telecomunicaciones (Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt, im Folgenden: CMT) enthaltene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) (Rahmenrichtlinie) erlassen wurde, für nichtig zu erklären.

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission am Ende der in Artikel 7 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen ersten Prüfungsphase ohne Eröffnung einer weiteren zweimonatigen Prüfung nach Artikel 7 Absatz 4 (im Folgenden: zweite Prüfungsphase) eine vorgeschlagene Maßnahme gebilligt, die ihr die CMT mitgeteilt habe und mit der die CMT einstweilig Folgendes entschieden habe:

i)

festzustellen, dass Vodafone und zwei andere Unternehmen (Telefónica und Amena) zusammen über beträchtliche Marktmacht verfügten, da sie eine kollektive beherrschende Stellung auf dem Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu öffentlichen Mobilfunknetzen in Spanien innehätten;

ii)

die drei Unternehmen zu verpflichten, begründeten Anfragen nach Zugang zu ihren Netzen nachzukommen und angemessene Bedingungen für die Erbringung von Zugangsdiensten anzubieten.

Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 7 der Rahmenrichtlinie verstoße, da die Kommission eine zweite Prüfungsphase hätte einleiten müssen, denn sie hätte

i)

erkennen müssen, dass die CMT die Feststellung einer beträchtlichen gemeinsamen Marktmacht nicht durch Bezugnahme auf die Beweise und die Begründung in der vorgeschlagenen Maßnahme habe rechtfertigen können;

ii)

ernsthafte Zweifel daran haben müssen, ob die CMT den Begriff der beträchtlichen Marktmacht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz richtig angewendet habe;

iii)

ernsthafte Zweifel daran haben müssen, ob die CMT alle relevanten Beweismittel zusammengetragen und geprüft habe.

Die Klägerinnen behaupten außerdem, dass die angefochtene Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen in gleichen Situationen führe und Hindernisse für den Binnenmarkt schaffe, da die Entscheidung im Widerspruch zu anderen nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie getroffenen Entscheidungen stehe.

Abschließend tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem sie keine zweite Prüfungsphase eingeleitet habe und ihnen während ihrer ersten Prüfungsphase nicht die Möglichkeit gegeben habe, zu zusätzlichen Informationen, die sie von der CMT erhalten habe, Stellung zu nehmen.


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).