3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/34


Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2006 von Ermioni Komninou, Grigorios Ntokos, Donatos Pappas, Vasileios Pappas, Aristeidis Pappas, Eleftheria Pappa, Lamprini Pappa, Eirini Pappa, Alexandra Ntokou, Fotios Dimitriou, Zoï Dimitriou, Petros Bolosis, Despina Bolosi, Konstantinos Bolosis und Thomas Bolosis gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2006 in der Rechtssache T-42/04, Komninou u. a./Kommission

(Rechtssache C-167/06 P)

(2006/C 131/64)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ermioni Komninou, Grigorios Ntokos, Donatos Pappas, Vasileios Pappas, Aristeidis Pappas, Eleftheria Pappa, Lamprini Pappa, Eirini Pappa, Alexandra Ntokou, Fotios Dimitriou, Zoï Dimitriou, Petros Bolosis, Despina Bolosi, Konstantinos Bolosis und Thomas Bolosis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dellis)

Rechtsmittelgegner: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Rechtsmittelführer beantragen,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;

den angefochtenen Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Januar 2006 in der Rechtssache T-42/04 aufzuheben;

über die Klage der Rechtsmittelführer vom 10. Februar 2004 zu entscheiden, diese für zulässig zu erklären und die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, an jeden der Rechtsmittelführer einen Betrag in Höhe von zweihunderttausend (200 000) Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % vom Urteil des Gerichtshofes an bis zur vollständigen Begleichung dieses Betrages zu zahlen;

der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Verfahrenskosten der Rechtsmittelführer in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren aufzulegen und, hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des vorliegenden Rechtsmittels die Verfahrenskosten der Rechtsmittelgegnerin, oder jedenfalls den Parteien jeweils die eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-167/06, das von 15 Rechtsmittelführern, wohnhaft in Parga (Bezirk Preveza, Griechenland) eingelegt worden ist, richtet sich gegen den Beschluss vom 13. Januar 2006 des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-42/04. Mit diesem Beschluss ist die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführer vom 10. Februar 2004 gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden.

Mit der beim Gericht erster Instanz eingereichten Klage vom 10. Februar 2004 hatten die Kläger Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, der ihnen durch das Verhalten der Kommission nach ihrer Anzeige vom 7. Juli 1995 wegen eines Verstoßes gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft durch die griechischen Behörden und insbesondere gegen die Artikel 3 und 5 der Richtlinie 85/337/EWG im Rahmen der Planung und der Errichtung einer biologischen Kläranlage in der Ortschaft „Varka“ entstanden war.

Sie haben geltend gemacht, dass das gesamte und fortgesetzte Verhalten der Kommission einen offensichtlichen Fall fehlerhafter Verwaltung darstelle. Konkret

1.

habe die Kommission sie in einem Anfangsstadium erstens nicht rechtzeitig von der Weiterbehandlung der Anzeige unterrichtet, Informationen vor ihr verheimlicht und sie in Bezug auf den Fortgang ihrer Sache getäuscht, zweitens ihre Anzeige mit einer offensichtlich im Widerspruch zu den Vorschriften des Umweltrechts der Gemeinschaft und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes stehenden Begründung zurückgewiesen und drittens elementare Regeln der Unparteilichkeit in Bezug auf die Behandlung der Sache der Rechtsmittelführer durch ihre Beamten nicht beachtet;

2.

habe sie in der Folge, auch nachdem die vorstehenden Angaben durch eine Entscheidung des Bürgerbeauftragten bestätigt worden seien, nicht die elementaren Maßnahmen ergriffen, um den oben genannten Formen fehlerhafter Verwaltung abzuhelfen. Vielmehr sei sie den Rechtsmittelführern weiter in dilatorischer und nicht transparenter Weise entgegengetreten: Zum einen habe sie sich geweigert, ihre Fehler zu deren Lasten einzuräumen, zum andern habe sie es abgelehnt (sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der hier streitigen Schadensersatzklage als auch bis heute), die Anzeige der Rechtsmittelführer in der Sache zu prüfen und eine einheitliche und richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

Insbesondere habe die Kommission unabhängig davon, ob ihre Ansicht zur Nichtanwendung der Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG falsch sei oder nicht, mit diesem ihrem Verhalten in offensichtlicher Weise gegen ihre grundlegenden Verpflichtungen gegenüber den Rechtsmittelführern als europäischen Bürgern und als Rechtsbürgern sowie konkret gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, wobei sie praktisch auch das Petitionsrecht verletzt habe, das zugunsten der europäischen Bürger niedergelegt sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Gericht erster Instanz, ohne die Begründetheit der Schadensersatzklage zu prüfen, Artikel 111 der Verfahrensordnung, der für es gelte, angewendet und entschieden, dass a) die Klage gänzlich ohne rechtliche Grundlage sei und b) dass die Fortsetzung des Verfahrens vor ihm, insbesondere durch Austausch weiterer Schriftsätze und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht erforderlich sei. Es habe daher die Klage in vollem Umfang abgewiesen und den Rechtsmittelführern nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die Kosten der Kommission auferlegt. Der vorgenannte Beschluss sei dem Prozessbevollmächtigten der jetzigen Rechtsmittelführer am 25. Januar 2006 mit eingeschriebenem Brief zugestellt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss, den die Rechtsmittelführer für rechtsfehlerhaft im Sinne von Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften halten, werde das in diesen Artikeln und in Artikel 56 dieser Satzung vorgesehene Rechtsmittel eingelegt, und zwar zulässigerweise, fristgemäß und mit einem offenkundigen Rechtsschutzinteresse. Im Rechtsmittelschriftsatz versuchen sie, die Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung zu benennen.

Diese Fehler beziehen sich darauf, dass

i.

das Gericht erster Instanz es gänzlich unterlassen habe, die Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführer in Verbindung mit Petitionsrecht, so wie dieses als Bestandteil des europäischen Bürgerrechts niedergelegt sei, zu prüfen;

ii.

das Gericht erster Instanz auf jeden Fall den Inhalt der Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 18. Juli 2002 verfälscht habe, die das stichhaltigste Beweiselement dargestellt habe, auf die sie sich in ihrer Klage berufen hätten, oder dass ihm jedenfalls eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung dieses Beweiselements unterlaufen sei;

iii.

das Gericht erster Instanz die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit und des Vertrauensschutzes fehlerhaft ausgelegt und angewendet habe, in bestimmten Fällen den Inhalt der Beweisstücke verfälscht habe und in jedem Fall eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Teils ihrer Klage vorgenommen habe, der sich auf den Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze bezieht;

iv.

das Gericht erster Instanz es unterlassen habe, die Schadensersatzklage zu prüfen oder sie jedenfalls insoweit mangelhaft geprüft habe, als es das streitige Verhalten der Kommission als eine Summe von voneinander isolierten und getrennten Umständen behandelt habe und nicht global, obwohl der Verstoß gegen geltend gemachte Gemeinschaftsregeln und der Schaden, den die Rechtsmittelführer erlitten hätten, sich in erster Linie aus dem Gesamtverhalten der Kommission in einem Zeitraum von acht Jahren ergebe.

In allgemeinerer Form sind die Rechtsmittelführer der Ansicht, dass das Gericht erster Instanz es unterlassen habe, die richtigen Schlüsse aus der grundlegenden Norm zu ziehen, nach der die Kommission für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Ablaufs der Verfahren verantwortlich sei und im Falle eines Fehlers die finanzielle Belastung durch die fehlerhafte Verwaltung auf sich nehmen müsse. Außerdem könne die Nichtbeachtung der für das Verhalten der Verwaltung geltenden fundamentalen Regeln einen immateriellen Schaden verursachen, für den der Bürger Wiedergutmachung und Entschädigung fordern könne.