3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/21


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Februar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf [Deutschland]) — Proxxon GmbH/Oberfinanzdirektion Köln

(Rechtssache C-500/04) (1)

(Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel und auswechselbare Steckschlüsseleinsätze)

(2006/C 131/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Proxxon GmbH

Beklagte: Oberfinanzdirektion Köln

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281, S. 1) — „Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff“ im Sinne der Position 8204 — Schraubeneinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben

Tenor des Urteils

1.

Die Position 8204 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Art nicht erfasst.

2.

Die Position 8204 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie getrennt eingeführte Teile des Vierkantsystems der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Art, die bei ihrer Verwendung das Verbindungselement nicht unmittelbar berühren, erfasst.

3.

Die Position 8204 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie getrennt eingeführte Drehmomentschlüssel des Vierkantsystems der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Art erfasst.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.