3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/17 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-332/04) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können - Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen - Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung - Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna)
(2006/C 131/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und F. Simonetti)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Gegenstand der Rechtssache
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige/nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 3 und 9 Absatz 1 und der Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Nichtanwendung der durch Artikel 3 der Richtlinie 97/11 eingeführten Übergangsregelung — Nichtvornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna (Valencia)
Tenor des Urteils
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 verstoßen, dass es Artikel 3 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 unvollständig umgesetzt, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht umgesetzt, die in Artikel 3 der Richtlinie 97/11 vorgesehene Übergangsregelung nicht beachtet, Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II sowie die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht ordnungsgemäß umgesetzt und den geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna nicht dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und folglich die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 8 und 9 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht angewandt hat; |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.