3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/6 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch [Niederlande]) — Erben von M. E. A. van Hilten-van der Heijden/Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen
(Rechtssache C-513/03) (1)
(Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG Vertrag [jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG] - Erbschaftsteuer - Gesetzliche Fiktion, wonach ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Jahren, nachdem er diesen Mitgliedstaat verlassen hat, verstorben ist, als zum Zeitpunkt seines Todes in diesem Staat wohnhaft gilt - Drittstaat)
(2006/C 131/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof 's-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Erben von M. E. A. van Hilten-van der Heijden
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen
Gegenstand der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Hertogenbosch — Auslegung der Artikel 57 Absatz 1 EG und 58 Absatz 3 EG sowie der Erklärung (Nr. 7) zur Schlussakte des Vertrags von Maastricht betreffend Artikel 58 (ex-Artikel 73 d) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft — Erbschaftsteuervorschrift eines Mitgliedstaats, nach der ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats, der dort gewohnt hat und zehn Jahre nach Verlassen des nationalen Hoheitsgebiets gestorben ist, für die Zwecke der Erhebung dieser Steuer als Inländer gilt –Staatsangehöriger, der im Zeitpunkt des Todes in einem Drittstaat wohnt
Tenor des Urteils
Artikel 73b EG Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, nach der der Übergang des Nachlasses eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Jahren nach Verlegung seines Wohnsitzes aus dem betreffenden Mitgliedstaat verstorben ist, so besteuert wird, wenn auch unter Befreiung in Höhe der von anderen Staaten erhobenen Erbschaftsteuer, als wäre der Erblasser in diesem Staat wohnen geblieben.