16.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/65


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie“ und dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft“

(2006/C 115/14)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie“ (KOM(2005) 224 endg.) und den „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft“ (KOM(2005) 225 endg. — 2005/0107 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. Juni 2005, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz von Minderheiten und den Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa sowie die künftige Stellungnahme des AdR zu dieser Entschließung;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 25. Juli 2005, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema Gleichbehandlung (CdR 513/99 fin) (1);

gestützt auf die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG (zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf);

gestützt auf seine Stellungnahme zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (CdR 19/2004 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Grünbuch zum Thema „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“ (KOM(2004) 379 endg.) (CdR 241/2004 fin) (3);

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 226/2005 rev. 1), der am 23. September 2005 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Peter Moore, Mitglied des Rats des Großraumbezirks Sheffield (UK/ALDE);

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)

der Vertrag über die Europäische Union (Artikel 13 EUV) setzt das grundlegende Ziel der Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

2)

die im Dezember 2000 in Nizza verabschiedete EU-Grundrechtecharta, die in den Vertrag über eine Verfassung für Europa aufgenommen wurde (Artikel II-81), beinhaltet ein umfassendes Diskriminierungsverbot: „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten“;

3)

die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG) und die Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung (2000/78/EG) hätten bis Ende 2003 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden sollen;

4)

die Sozialpolitische Agenda 2005-2010, die die Lissabon-Strategie ergänzt und unterstützt, spielt eine Schlüsselrolle bei der Förderung der sozialen Dimension des Wirtschaftswachstums, und zu den Prioritäten der Sozialpolitischen Agenda gehört die Förderung von Chancengleichheit für alle;

verabschiedete auf seiner 62. Plenartagung am 16./17. November 2005 (Sitzung vom 16. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

I)   Ergebnis der Konsultation zum Grünbuch

1.1

begrüßt das Bemühen der Kommission, die Kommentare und Rückmeldungen zu berücksichtigen, die von 1 500 Organisationen in Reaktion auf die Konsultation zu dem im Mai 2004 von der Kommission angenommenen Grünbuch „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“ eingegangen waren;

1.2

stellt fest, dass sich neben dem Ausschuss der Regionen auch zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften und deren Verbände am Konsultationsverfahren beteiligt haben;

1.3

unterstreicht, dass das auf lokaler und regionaler Ebene am Grünbuch gezeigte Interesse die Tatsache widerspiegelt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine bedeutende Rolle bei der Durchführung von Strategien zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung von Chancengleichheit für alle spielen. Dies ist weitgehend auf ihre Rolle als wichtige Arbeitgeber und ihre Verantwortung als Anbieter und Abnehmer von Waren und Dienstleistungen zurückzuführen;

1.4

nimmt dankbar zur Kenntnis, dass die Kommission einige der vom Ausschuss in seiner Stellungnahme zum Grünbuch dargelegten Anliegen berücksichtigt hat, insbesondere in Bezug auf die Bemühungen um eine bessere Umsetzung der Nichtdiskriminierungsgesetze, Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, die Einbeziehung der Akteure und die Notwendigkeit, die Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung zu verbessern;

II)   Einen wirksamen rechtlichen Schutz gegen Diskriminierungen gewährleisten

1.5

begrüßt den Vorschlag, einen umfassenden Jahresbericht über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG zu erstellen;

1.6

begrüßt die für Anfang 2006 vorgesehene Veröffentlichung von Berichten der Kommission an den Rat und das Parlament über den Stand der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG;

1.7

hebt jedoch hervor, dass die Umsetzung der Maßnahmen gegen Diskriminierung durch die Mitgliedstaaten bislang zu wünschen übrig lässt;

III)   Bewertung der Notwendigkeit einer Ergänzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens

1.8

weist die Kommission erneut darauf hin, dass sich bedauerlicherweise eine Rangfolge hinsichtlich des Schutzes der einzelnen, unter Artikel 13 fallenden Gruppen herausgebildet hat, und dass ein umfassenderer und vollständiger politischer Rahmen in Bezug auf Alter, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Behinderungen, Religion und Glauben sowie sexuelle Orientierung noch aussteht;

1.9

weist darauf hin, dass bei der Frauenbeschäftigung zwar Fortschritte zu verzeichnen sind, Frauen jedoch ungeachtet eines hohen Bildungsstandes und trotz gleicher Arbeit und gleicher Position weiterhin schlechter bezahlt werden als Männer. Zudem sehen die Arbeitgeber den Geschlechtsunterschied im Hinblick auf Schwangerschaft und Mutterschaft nach wie vor nicht positiv;

1.10

weist auf die besondere Situation von Migrantinnen in Beruf und Beschäftigung sowie im zwischenmenschlichen und familiären Bereich hin und spricht sich dafür aus, diese mit Blick auf das Jahr 2008 in einer spezifischen Studie zu untersuchen;

1.11

nimmt mit Interesse den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, eine Studie über die Durchführbarkeit neuer Initiativen zur Ergänzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens durchzuführen;

IV)   Mainstreaming der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit für alle

1.12

pflichtet der Feststellung bei, dass Gesetzgebung allein schwerlich die komplexen und tief verwurzelten Verhaltensmuster verändern kann, die Ursache der Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen sind, und dass Instrumente für das Mainstreaming der Nichtdiskriminierung entwickelt werden sollten. Dies dürfte es auch ermöglichen, das Gewicht stärker auf Mehrfachdiskriminierungen zu legen;

1.13

wiederholt seine Empfehlung, als Querschnittsmaßnahme zur Gleichstellung Verfahren einzuführen, die sicherstellen, dass die Grundsätze und Aspekte der Gleichstellung bei der Konzipierung, Verwaltung und Bewertung aller Maßnahmen und Politikfelder ausreichend Berücksichtigung finden;

1.14

merkt an, dass der Verfassungsvertrag die Instrumente der Europäischen Union zur Bekämpfung von Diskriminierung weiter stärkt, indem das Diskriminierungsverbot in Artikel II-81 ausgeweitet, in Artikel III-118 eine horizontale Nichtdiskriminierungsklausel festgeschrieben und in Artikel III-125 die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Verabschiedung von Antidiskriminierungsvorschriften gestärkt wird. Unabhängig von der Ratifizierung des Verfassungsvertrags bietet Artikel 13 EG-Vertrag bereits eine Rechtsgrundlage für die Entwicklung eines Mainstreaming-Ansatzes für sämtliche Diskriminierungsgründe;

V)   Innovation und bewährte Praktiken fördern und davon lernen

1.15

ist der Ansicht, dass die Bildung ein wichtiges Mittel zur Diskriminierungsbekämpfung ist und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf diesem Gebiet eine wesentliche Rolle spielen;

1.16

begrüßt die Absicht der Kommission, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen zahlreichen Akteuren zu fördern, und ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hierbei maßgebliche Akteure sein sollten;

1.17

begrüßt zwar, dass in den Vorschlägen für die Strukturfonds nach 2006 mehr Gewicht auf die Geschlechtergleichstellung gelegt wird, ist sich aber auch bewusst, wie wichtig ein horizontaler Ansatz zur Bekämpfung der Diskriminierung ist;

1.18

ist der festen Überzeugung, dass die Finanzierungsprogramme zur Förderung des Austauschs bewährter Praktiken und des Voneinanderlernens keinen übermäßigen bürokratischen Aufwand im Hinblick auf die verwaltungstechnischen Auflagen mit sich bringen sollten, da dadurch die Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel behindert werden könnte;

1.19

erkennt die wertvolle Arbeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit an und vermerkt die Absicht, sie durch eine neue Agentur für Grundrechte zu ersetzen; er fordert nachdrücklich die Bereitstellung angemessener Ressourcen für die neue Agentur, damit sie ihre Rolle bei der Bekämpfung der Diskriminierung in vollem Umfang spielen kann;

VI)   Sensibilisierung und Zusammenarbeit mit Stakeholdern

1.20

ist der Ansicht, dass Sensibilisierungsinitiativen von entscheidender Bedeutung für die verstärkte Aufklärung der Öffentlichkeit über ihre Rechte auf EU-Ebene sind, und hält es für wichtig, diese auf Kinder und Jugendliche auszurichten;

1.21

verweist darauf, dass insbesondere in ländlichen Gebieten und in Gebieten, in denen beispielsweise eine kleine ethnische Minderheit lebt, die Pflege von Beziehungen zu Minderheitengruppen und lokalen Gruppierungen wesentlich ist;

1.22

unterstützt die Initiative, das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle auszurufen, und hält den Zeitpunkt für sehr gut gewählt, da dann seit dem Europäischen Jahr gegen den Rassismus und dem Vertrag von Amsterdam, der aufgrund der mit ihm eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Bedeutung war, zehn Jahre vergangen sein werden;

1.23

weist auf die Gefahr hin, dass sich — wenn der Schwerpunkt zu stark auf Großveranstaltungen mit Breitenwirkung gelegt wird — die Aufmerksamkeit zu sehr auf die Hauptveranstaltungen konzentrieren könnte, möglicherweise zum Nachteil der auf lokaler Ebene und in den Gemeinwesen durchgeführten Maßnahmen;

1.24

billigt die für das Europäische Jahr ausgewählten Themen, nämlich Rechte, Anerkennung, gesellschaftliche Präsenz sowie Respekt und Toleranz;

1.25

ist der Auffassung, dass eine direkte Verbindung zu dem für 2008 vorgeschlagenen Europäischen Jahr des Interkulturellen Dialogs hergestellt werden sollte und sich alle Aktionen im Jahr 2007 gegenseitig ergänzen und aufwerten sollten;

1.26

betont, dass die Rolle der Medien für den Erfolg des Europäischen Jahres ausschlaggebend sein wird. Gebührende Aufmerksamkeit sollte der Rolle der lokalen Medien gewidmet werden. Durch entsprechende Kontakte zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den lokalen Medien kann die Sensibilisierung der Öffentlichkeit während dieses Jahres gefördert werden;

1.27

unterstreicht die Notwendigkeit, die lokale und regionale Verwaltung zu konsultieren, da auf dieser Ebene viele Maßnahmen der EU-Politik umgesetzt werden, die häufig mit einem erheblichen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden sind. Eine gute Politikgestaltung und Rechtsetzung setzt die Mitwirkung der Schlüsselakteure voraus;

VII)   Bekämpfung der Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung benachteiligter ethnischer Minderheiten

1.28

pflichtet der Kommission in ihrer Einschätzung der Situation der Roma als besorgniserregend bei und befürwortet die Einsetzung einer hochrangigen Beratergruppe zum Thema Integration von benachteiligten ethnischen Minderheiten in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

Durchführung bestehender Rechtsvorschriften

2.1

erinnert den Generalsekretär des AdR an sein Ersuchen, die Personalpolitik des Generalsekretariates und das Profil seiner Mitarbeiter auf die Einhaltung der neuen Rechtsvorschriften hin zu prüfen und dem Präsidium und der Fachkommission ECOS innerhalb der nächsten sechs Monate diesbezüglich Bericht zu erstatten;

2.2

fordert die nationalen Delegationen des AdR auf, sicherzustellen, dass die für die Mandatsperiode 2006 vorgelegten Vorschlagslisten im Hinblick auf Geschlecht und ethnische Herkunft ausgewogen sind und dass der Rat dies bei den Ernennungen berücksichtigt;

Bewährte Praktiken fördern und davon lernen

2.3

wiederholt seine Forderung, dass der AdR einen Leitfaden mit vorbildlichen Maßnahmen gegen Diskriminierungen für Kommunen in ihrer Rolle als Arbeitgeber in Auftrag geben und veröffentlichen sollte. Außerdem sollte sich dieser Leitfaden auch auf die Rolle als Anbieter und Abnehmer von Waren und Dienstleistungen sowie als maßgebliche Kräfte für den Zusammenhalt des Gemeinwesens und die Bekämpfung der Diskriminierung erstrecken, und aus jedem Mitgliedstaat sollten Beispiele für Initiativen zu allen sechs Diskriminierungsgründen gemäß Artikel 13 EGV angeführt werden. Im Falle einer Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderen Partnern bei der Bereitstellung dieser Dienstleistungen sind Beispiele für bewährte Praktiken bei der partnerschaftlichen Zusammenarbeit besonders willkommen. Die Veröffentlichung dieses Dokuments sollte so gelegt werden, dass sie mit dem Auftakt des Jahres der Chancengleichheit für alle 2007 zusammenfällt. Der AdR wird gebührend dafür Sorge tragen, dass es zu keinen Überschneidungen mit diesbezüglichen Initiativen der Kommission kommt;

2.4

ersucht die Kommission im Hinblick auf die EU-Finanzierung, nach kreativen Lösungen zu suchen, um kleinen NRO den Zugang zu geringeren Finanzierungsbeträgen zu ermöglichen, wobei dies bei den Verwaltungs- und Berichterstattungsverfahren gebührend berücksichtigt werden müsste;

2.5

unterstreicht, dass eine bessere Datenerfassung, -überwachung und -analyse wichtig ist, um Informationen für die Entwicklung wirksamer politischer Maßnahmen zur Förderung von Gleichheit und zur Bekämpfung von Diskriminierung bereitzustellen. Er betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Erörterungen mit der Kommission über die Ausarbeitung vergleichbarer quantitativer Daten einbezogen werden müssen, anhand derer ermittelt und aufgezeigt werden kann, in welchem Maße Ungleichheiten vorhanden sind. Bei der Datenüberwachung müssen möglichst viele Aspekte potenzieller Diskriminierung abgedeckt werden, nicht nur Geschlecht oder ethnische Zugehörigkeit. Außerdem ist es wichtig, die Auswirkungen verschiedener Arten von Aktionen zu messen und zu ermitteln, ob Änderungen notwendig sind;

Weitere Maßnahmen zur Ergänzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens

2.6

wiederholt seine zuvor in seiner Stellungnahme zum Grünbuch erhobene Forderung, die Rechtsvorschriften über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen umfassend auf alle unter Artikel 13 fallenden Bereiche auszudehnen;

2.7

schlägt vor, dass sich die Durchführbarkeitsstudie der Kommission, in der mögliche neue Maßnahmen zur Ergänzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens untersucht werden, auf die vom AdR bei der Erstellung des Leitfadens mit vorbildlichen Maßnahmen gegen Diskriminierungen gesammelten Daten stützen sollte;

Einbeziehung der Akteure

2.8

ersucht die Kommission, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsequent in der gesamten Mitteilung über die Rahmenstrategie sowie im gesamten Dokument über das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle ausdrücklich zu nennen, wenn sie auf die maßgeblichen Akteure verweist;

2.9

betont, dass die lokale und regionale Ebene und der Ausschuss der Regionen in vollem Umfang in sämtliche in der Rahmenstrategie hervorgehobenen Folgemaßnahmen einbezogen werden sollten;

2.10

wünscht insbesondere, dass der Ausschuss der Regionen in den in der Rahmenstrategie umrissenen jährlichen „Gleichstellungsgipfel“ hochrangiger Vertreter einbezogen wird;

2.11

erachtet es für zweckmäßig, bei der von der Kommission geplanten hochrangigen Beratergruppe zum Thema Integration von benachteiligten ethnischen Minderheiten in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eine lokale/regionale Dimension vorzusehen;

Sensibilisierungsmaßnahmen, einschließlich des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle 2007

2.12

fordert den britischen Ratsvorsitz auf, dafür zu sorgen, dass dieses Dossier im Rat rasch vorangebracht wird, damit rechtzeitig eine Rechtsgrundlage für das Europäische Jahr gewährleistet werden kann;

2.13

befürwortet die folgenden besonderen Zielsetzungen:

i)

Rechte — die Öffentlichkeit für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sensibilisieren. Da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die den Bürgern am nächsten stehenden gewählten Körperschaften sind, spielen sie hierbei nach Ansicht des Ausschusses eine wesentliche Rolle, insbesondere bei der Verbreitung diesbezüglicher Informationen in den abseits von den größeren Stadtgebieten liegenden Regionen. Der Ausschuss begrüßt die Arbeit, die durch den von der Kommission eingesetzten Bus zur Verbreitung von Informationen über die Rechte der EU-Bürger im Bereich der Chancengleichheit geleistet wurde, und regt an, diese Arbeit nun auch über die Hauptstädte der Mitgliedstaaten hinaus auszudehnen. Um den Einsatz des Busses auf lokaler Ebene zu fördern, sollte ein proaktiver Ansatz unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und des AdR gewählt werden;

ii)

Gesellschaftliche Präsenz — eine Debatte mit allen Minderheiten anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe zu stärken, wobei besonderes Gewicht auf eine verstärkte Teilhabe von Roma- und muslimischen Gemeinschaften gelegt wird;

iii)

Anerkennung — die Vielfalt als Wert anerkennen und würdigen;

iv)

Respekt und Toleranz — den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern und Stereotype und Vorurteile abbauen. Ein wichtiges Instrument bei der Erreichung dieses Ziels könnten kulturelle Veranstaltungen wie Musik und Theater oder Sport sein. Die Kommission könnte diese Veranstaltungen fördern und in Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen und nationalen Gebietskörperschaften sowie der Zivilgesellschaft sicherstellen, dass die Veranstaltungen in allen teilnehmenden Länder durchgeführt werden und in einem großen europäischen Festival gipfeln, das das Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) und das Jahr des Interkulturellen Dialogs (2008) miteinander verbindet. Dieses Festival sollte in einem der beiden Länder stattfinden, die 2008 den Vorsitz innehaben (Slowenien/Frankreich);

2.14

teilt die Ansicht der Kommission, dass die teilnehmenden Länder eine nationale Koordinierungsstelle benennen sollten, der Vertreter der Regierung, der Sozialpartner, der Zielgruppen und anderer Gruppen der Zivilgesellschaft angehören, fordert aber die einzelnen Koordinierungsstellen auf, Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubeziehen;

2.15

hält die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu an, bei der Werbung für Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, die von ihnen im Jahr 2007 durchgeführt werden, das Logo für das Europäische Jahr zu verwenden;

2.16

schlägt vor, dass der AdR ebenso wie bei anderen „Europäischen Jahren“ Anfang 2007 eine Konferenz zum Auftakt des Europäischen Jahres veranstaltet.

Brüssel, den 16. November 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 25.

(3)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 62.