6.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/34 |
Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Bertolete u.a./Kommission
(Rechtssache F-26/06)
(2006/C 108/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Marli Bertolete u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 21. November 2005 über die Zurückweisung der am 26. Juli 2005 eingelegten Beschwerden der Klägerinnen gegen die Verwaltungsentscheidungen, in denen die Einstufung und die Bezüge jeder Klägerin festgelegt wurden, wie auch gegen Artikel 7 des Beschlusses des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 27. April 2005 über die „Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind“, sowie gegen die Anhänge I und II dieses Beschlusses; |
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soweit erforderlich, auch Aufhebung der Entscheidungen, gegen die die genannten Beschwerden gerichtet waren; |
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Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen, gegenwärtig in den Kinderkrippen und Kindertagesstätten in Brüssel tätige Vertragsbedienstete, erfüllten die gleichen Aufgaben auf der Grundlage von Arbeitsverträgen nach belgischem Recht bereits vor ihrer Ernennung. Sie beanstanden ihre Einstufung und ihre Bezüge, die die Beklagte bei ihrer Ernennung zu Vertragsbediensteten festgelegt hat.
Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass sie nach den genannten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen über Vertragsbedienstete der Kommission unter Berücksichtigung ihrer Befähigung und ihres Dienstalters in die Funktionsgruppe III statt in die Funktionsgruppe II hätten eingestuft werden müssen.
Mit dem zweiten Klagegrund beschweren sich die Klägerinnen insbesondere darüber, dass sie nicht das in Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehene Mindestgehalt erhielten.
Mit dem dritten Klagegrund berufen sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gegen das Vereinbarungsprotokoll vom 22. Januar 2002 zwischen der Kommission und Vertretern des Personals der Kinderkrippen und Kindertagesstätten mit Vertrag nach belgischem Recht, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen die allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Insbesondere hätten bei der Berechnung des den Klägerinnen zu gewährleistenden Gehalts die Familienzulagen nicht berücksichtigt werden dürfen.