6.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/32 |
Klage, eingereicht am 6. März 2006 — Vienne u. a./Europäisches Parlament
(Rechtssache F-22/06)
(2006/C 108/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Vienne (Bascharage, Luxemburg) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge der Kläger
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Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung vom 14. November 2005, mit der das Europäische Parlament den Klägern den Beistand nach Artikel 24 des Statuts verweigert hat; |
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Verurteilung des Europäischen Parlaments zum solidarischen Ersatz des Schadens, der den Klägern hierdurch entstanden ist; |
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Verurteilung des Europäischen Parlaments in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger, alles Beamte oder sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments, hatten die Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem nach einem 1991 erlassenen belgischen Gesetz beantragt. 2003 erließ Belgien ein neues Gesetz, das nach Ansicht der Kläger günstigere Bedingungen für diese Art neuer Übertragungen vorsieht. Da die Kläger jedoch bereits die Übertragung ihrer Rechte veranlasst hatten, konnten sie nicht in den Genuss der Bestimmungen des Gesetzes von 2003 kommen.
Sie stellten daher einen Antrag auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts. Das Europäische Parlament, das nicht beabsichtigte, seinen Beamten und Zeitbediensteten Beistand beim Erhalt dieser Übertragungen zu leisten, lehnte ihren Antrag mit Entscheidung vom 14. November 2005 ab.
Mit ihrer Klage fechten die Kläger diese Entscheidung an, die sie als eine gegen Artikel 24 des Statuts verstoßende Beistandsverweigerung ansehen. Außer auf diesen Artikel berufen sie sich zur Begründung ihrer Anträge auch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Willkürverbots, der Begründungspflicht, des berechtigten Vertrauens und des Grundsatzes „patere legem quam ipse fecisti“ sowie auf einen Ermessensmissbrauch.