6.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/29 |
Klage, eingereicht am 17. März 2006 — Tsakiris-Mallas A.E. — Ajinomoto/HABM
(Rechtssache T-96/06)
(2006/C 108/52)
Sprache der Klageschrift: Griechisch
Parteien
Klägerin: Tsakiris-Mallas A.E (Argyroupoli, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Late Editions Limited (Leighton Buzzard, Vereinigtes Königreich)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2006 in der Rechtssache R 1127/2004-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „exë“ für Waren der Klassen 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 190 015
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Late Editions Limited
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „EXE“ für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für einen Teil der Waren
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor.