6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/16


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — BASF AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-15/02) (1)

(Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2006/C 108/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BASF AG (Ludwigshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy und J. Temple-Lang, Solicitors, R. O'Donoghue, Barrister, und Rechtsanwalt C. Feddersen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Wainwright und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen, die durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1) gegen die Klägerin verhängt wurden

Tenor des Urteils

1.

Die durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) wegen Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C, D 3, Beta-Carotin und Carotinoide gegen die Klägerin verhängten Geldbußen werden wie folgt festgesetzt:

Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C: 10,875 Millionen Euro;

Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3: 5,6 Millionen Euro;

Zuwiderhandlung in Bezug auf Beta-Carotin: 16 Millionen Euro;

Zuwiderhandlung in Bezug auf Carotinoide: 15,5 Millionen Euro.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 109 vom 4. 5. 2002.