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6.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/16 |
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — BASF AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-15/02) (1)
(Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
(2006/C 108/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BASF AG (Ludwigshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy und J. Temple-Lang, Solicitors, R. O'Donoghue, Barrister, und Rechtsanwalt C. Feddersen)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Wainwright und L. Pignataro-Nolin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen, die durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1) gegen die Klägerin verhängt wurden
Tenor des Urteils
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1. |
Die durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) wegen Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C, D 3, Beta-Carotin und Carotinoide gegen die Klägerin verhängten Geldbußen werden wie folgt festgesetzt:
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin. |
(1) ABl. C 109 vom 4. 5. 2002.