22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/36


Klage, eingereicht am 9. Februar 2006 — Zuleta de Reales Ansaldo/Gerichtshof

(Rechtssache F-13/06)

(2006/C 96/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Leticia Zuleta de Reales Ansaldo (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes vom 4. Mai 2005 über die Ernennung der Klägerin unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A*7, Dienstaltersstufe 2;

Neueinstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe (A*10, Dienstaltersstufe 2), in die sie gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens CJ/LA/25, das sie erfolgreich absolviert hat, normalerweise hätte eingestuft werden müssen;

vollständige Wiederherstellung der Laufbahn der Klägerin rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, einschließlich Verzugszinsen;

demgemäß Wiedereinsetzung der Klägerin in ihre Gehaltsansprüche entsprechend Besoldungsgruppe A*10, Dienstaltersstufe 2, ab ihrer Ernennung sowie in ihre Ruhegehaltsansprüche und die Vergünstigungen und Zulagen, auf die sie Anspruch hat, und Zusicherung, sie für eine Beförderung ab diesem Zeitpunkt in Betracht zu ziehen;

Verurteilung des Gerichtshofes in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin nahm am Auswahlverfahren CJ/LA/25 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Juristen-Übersetzern spanischer Sprache der Besoldungsgruppen LA7/LA6 teil.

Nachdem sie die Prüfungen des Auswahlverfahrens bestanden hatte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 16. Mai 2005 zur Beamtin auf Probe in der Direktion Übersetzung des Gerichtshofes mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A*7, Dienstaltersstufe 2, ernannt worden sei.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass sie aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (1) in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft worden sei.

Für ihre Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Der erste besteht in einer Einrede der Rechtswidrigkeit der Artikel 12 Absatz 3 und 13 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts. Der zweite beruht auf einem Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorge, der Transparenz, des guten Glaubens, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.


(1)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.