22.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/22 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2006 — Marly/HABM
(Rechtssache T-57/06)
(2006/C 96/39)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Marley SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Mouffe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Erdal Gesellschaft mbH (Hallein, Österreich)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Inhaberin der Wortmarke „TOFIX“ stattgegeben worden ist; |
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dem Beklagten die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke TOPIX für Waren der Klasse 3 (Anmeldung Nr. 2 326 072).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Erdal Gesellschaft mbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Wortmarke TOFIX für Waren der Klassen 3 und 4.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marken visuell und begrifflich einander nicht ähnlich seien und sich die betroffenen Waren stark unterschieden.