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22.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/10 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Februar 2006 — Le Levant 001 u. a./Kommission
(Rechtssache T-34/02) (1)
(Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten - Aufforderung zur Äußerung - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Maßnahme in Form der steuerlichen Absetzbarkeit bestimmter Investitionen in Übersee - Entwicklungsbeihilfe im Schiffbau - Beurteilung anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG - Begründungspflicht)
(2006/C 96/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Le Levant 001 EURL (Paris, Frankreich) sowie weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kirch und N. Chahid-Nouraï)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/882/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon (ABl. L 327, S. 37)
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung 2001/882/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |