22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/10


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Februar 2006 — Le Levant 001 u. a./Kommission

(Rechtssache T-34/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten - Aufforderung zur Äußerung - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Maßnahme in Form der steuerlichen Absetzbarkeit bestimmter Investitionen in Übersee - Entwicklungsbeihilfe im Schiffbau - Beurteilung anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG - Begründungspflicht)

(2006/C 96/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Le Levant 001 EURL (Paris, Frankreich) sowie weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kirch und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/882/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon (ABl. L 327, S. 37)

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung 2001/882/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.