22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 19. Januar 2006 in Sachen Planzer Luxembourg Sàrl gegen Bundeszentralamt für Steuern

(Rechtssache C-73/06)

(2006/C 96/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht Köln ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 19. Januar 2006, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2006, in Sachen Planzer Luxembourg Sàrl gegen Bundeszentralamt für Steuern um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ergibt sich aus einer dem Muster in Anhang B der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (1) entsprechenden Unternehmerbescheinigung eine Bindungswirkung bzw. eine unwiderlegliche Vermutung für die Ansässigkeit des Unternehmers im Ausstellungsstaat der Bescheinigung?

2.

Für den Fall, dass die Frage 1.) zu verneinen ist:

Ist der Begriff „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass damit der Ort gemeint ist, an dem die Gesellschaft ihren statuarischen Sitz hat

o d e r ist auf den Ort abzustellen, an dem die geschäftsleitenden Entscheidungen getroffen werden

o d e r kommt es auf den Ort an, an dem die für das übliche operative Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen gefällt werden?


(1)  Abl. Nr. L 331, S. 11