22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/3


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Arcor AG & Co. KG gegen die Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene: Deutsche Telekom AG

(Rechtssache C-55/06)

(2006/C 96/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 26. Januar 2006, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 2. Februar 2006, in dem Rechtsstreit Arcor AG & Co. KG gegen die Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene: Deutsche Telekom AG, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 1 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 (1) dahin zu verstehen, dass die Voraussetzungen der Kostenorientierung nach Artikel 3 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 Mindestanforderungen in dem Sinne darstellen, dass das nationale Recht der Mitgliedstaaten von diesem Niveau nicht zum Nachteil der Begünstigten abweichen darf ?

2.

Werden vom Erfordernis der Kostenorientierung nach Artikel 3 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 auch kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen umfasst?

3.

Für den Fall der Bejahung der Frage 2:

a)

Ist Berechnungsgrundlage für diese Zinsen und Abschreibungen der Wiederbeschaffungswert des Anlagevermögens nach Abzug der bis zum Bewertungszeitpunkt bereits erfolgten Abschreibungen oder ist Berechnungsgrundlage ausschließlich der Wiederbeschaffungszeitwert, ausgedrückt durch aktuelle Tagespreise im Zeitpunkt der Bewertung?

b)

Müssen die als Berechnungsgrundlage der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen geltend gemachten Kosten, insbesondere diejenigen, welche sich der Leistung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten), in jedem Falle durch nachvollziehbare Kostenunterlagen des gemeldeten Betreibers nachgewiesen werden ?

c)

Falls die Frage b) ganz oder teilweise zu verneinen ist:

Kann der Kostennachweis statt dessen durch eine Bewertung anhand eines analytischen Kostenmodells erfolgen ?

Welchen methodischen und sonstigen inhaltlichen Anforderungen muss diese Bewertungsalternative genügen ?

d)

Stehen der nationalen Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 bei der Prüfung der Kostenorientierung sogenannte Beurteilungsspielräume zu, welche nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen?

e)

Falls die Frage d) zu bejahen ist:

Betreffen diese Spielräume insbesondere auch die Methode der Kostenrechnung sowie Fragen der Bestimmung angemessener kalkulatorischer Zinsen (für Fremdkapital und/oder Eigenkapital) und angemessener Abschreibungszeiträume?

Wo liegen die Grenzen dieser Spielräume?

f)

Dienen die Erfordernisse der Kostenorientierung zumindest auch dem Schütze der Rechte von Wettbewerbern als Begünstigten, und zwar mit der Folge, dass diese Wettbewerber Rechtsschutz gegen nicht an den Kosten orientierte Zugangsentgelte in Anspruch nehmen können?

g)

Trägt der gemeldete Betreiber den Nachteil der Nichterweislichkeit (Beweislast), wenn Kosten ganz oder teilweise im Aufsichtsverfahren nach Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 oder im daran anschließenden Gerichtsverfahren nicht nachweisbar sind?

h)

Falls die Fragen f und g) zu bejahen sind:

Trägt der gemeldete Betreiber auch dann die Beweislast für die Kostenorientierung, wenn ein Wettbewerber als Begünstigter gegen eine von der Regulierungsbehörde nach nationalem Recht erteilte Entgeltgenehmigung mit der Begründung klagt, die genehmigten Zugangsentgelte seien infolge fehlender Kostenorientierung zu hoch?


(1)  ABl. L 336, S. 4