22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/28


FI-Mariehamn: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Regionalregierung Åland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Mariehamn, Åland, und Stockholm/Arlanda, Schweden

(2006/C 95/17)

(Text von Bedeutung für den EWR)

AUSSCHREIBUNG

1.   Einführung: Die Regionalregierung von Åland hat am 30.1.2006 beschlossen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 2408/92 des Rates geltende Verpflichtung zur Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke MHQ-ARN für den Zeitraum 1.3.2006 - 28.2.2009 zu vervollständigen.

Nähere Angaben zur gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht.

Hat kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr in Übereinstimmung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufgenommen oder ist in Begriff, diesen aufzunehmen, ohne einen wirtschaftlichen Ausgleich zu beanspruchen, wird die Regionalregierung Åland den Zugang zu dieser Fluglinie einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Das Recht zur Durchführung des Linienflugverkehrs auf der aktuellen Strecke wird dabei im Zuge einer Ausschreibung auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung vergeben. Eine derartige Ausschreibung hat die Regionalregierung Åland am 2.3.2006 beschlossen.

2.   Ziel der Ausschreibung: Durchführung eines Linienflugverkehrs in der Zeit vom 14.8.2006 bis 28.2.2009 auf der vorgenannten Strecke gemäß der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die im C-Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Teilnahmeberechtigt an der Ausschreibung sind alle Luftfahrtunternehmen, die direkt oder indirekt über Subunternehmen, in Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind, die ihnen von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

4.   Verfahrensgrundlage: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe, der Bestimmungen für das Verfahren, der Vertragsbedingungen, einer Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einer Statistik über die Zahl der Fluggäste sowie die Ausschreibungsformulare sind bei folgender Stelle erhältlich:

Regionalregierung Åland, PB 1060, FIN-AX-22111 Mariehamn, Åland.

Alternativ können die Unterlagen per E-Mail, registrator@ls.aland.fi, Telefon +358-18-25000 oder per Fax +358-18-23790 angefordert werden. Ansprechpartner ist Herr Oberingenieur Nikla Karlman, E-Mail niklas.karlman@ls.aland.fin, Telefon +358-18-25130.

6.   Finanzieller Ausgleich: Im Angebot ist deutlich anzugeben, welcher Betrag in Euro für die Aufrechterhaltung der genannten Verbindung im fraglichen Zeitraum gefordert wird. Die geforderte Ausgleichsleistung muss sich auf die veranschlagten Kosten und Einnahmen des Betriebs sowie auf die Mindestanforderungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stützen. Ausgleichszahlungen werden nur für den Linienflugverkehr und die relevanten Nebenkosten gewährt, die an den Flughäfen in Arlanda und Mariehamn anfallen, und sich unmittelbar aus dem aktuellen Linienflugverkehr herleiten. Kosten für zum Beispiel Start- und Landegebühren, die auf anderen Strecken oder Flugplätzen anfallen, werden nicht erstattet.

7.   Tarife: Im Angebot sind die Tarife und die diesbezüglichen Bedingungen anzugeben. Die Tarife müssen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr im Einklang stehen.

8.   Auswahlverfahren: Die Wahl des Luftfahrtunternehmens hängt von der Übereinstimmung des Angebots mit der Ausschreibung und von der Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen ab. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rats.

9.   Laufzeit des Vertrag: Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet mit der Einreichung des gemäß den Ausschreibungsunterlagen erstellten Abschlussberichts bei der Regionalregierung nach dem letzten Verkehrsmonat, d. h. Februar 2009.

10.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Der Vertrag kann nur abgeändert werden, wenn die Änderungen mit der gemeinschaftlichen Verpflichtung, die für die fragliche Fluglinie veröffentlicht wurde, in Einklang stehen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Der Vertrag kann von beiden Seiten nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Dies berührt nicht das Recht, den Vertrag aus wichtigen Gründen zu kündigen.

11.   Nichterfüllung des Vertrags: Das Luftfahrtunternehmen ist für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich. Wird der Vertrag aus Gründen, die das Luftfahrtunternehmen zu verantworten hat, nicht erfüllt oder werden die Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Auftraggeber die Ausgleichszahlung anteilig kürzen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen.

12.   Einreichungsschluss für das Angebot: Einreichungsschluss für das Angebot ist der 33. Kalendertag nach Bekanntmachung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

13.   Angebotseinreichung: Das Angebot ist bei der Regionalregierung Åland spätestens bis zu dem unter Punkt 12 genannten Tag während der Bürozeiten einzureichen.

Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Angebot Linienflugverkehr MHQ-ARN“ einzureichen.

Das Angebot kann per Post, Kurierdienst oder persönlich bei der Regionalregierung Åland bei der unter Punkt 5 angegebenen Anschrift eingereicht werden

Die Besucheranschrift der Regionalregierung lautet: Sjalvstyrelsegården, Strandgatan, Mariehamn, Åland.

Öffnungszeiten sind montags bis freitags 8:00 bis 16:15.

Das Angebot und alle Unterlagen sind auf Schwedisch oder Englisch zu verfassen und im Original und in zwei kompletten Kopien einzureichen.

Das Angebot muss bis zum 15.9.2006 gültig sein.

Angebot per Fax oder E-Mail werden nicht akzeptiert.

14.   Gültigkeit der Ausschreibung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates gilt das Ausschreibungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr für die fragliche Strecke eröffnet oder im Begriff ist, diesen aufzunehmen. Luftfahrtunternehmen, die den fraglichen Linienflugverkehr ab dem 14.8.2006 gemäß der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufnehmen wollen, ohne hierfür das ausschließliche Recht oder einen finanziellen Ausgleich zu beanspruchen, und mindestens einen sechsmonatigen Betrieb garantieren, müssen die Aufnahme des Linienflugverkehrs bei der Luftfahrtbehörde in Finnland oder Schweden bis spätestens zum Ablauf der Einreichungsfrist für Angebote anmelden. Die Prüfung der Anmeldung obliegt der Regionalregierung Åland.

Falls eine solche Anmeldung vorliegt und die Regionalregierung feststellt, dass das Konzept des Luftfahrtunternehmens den Auflagen der gemeinschaftlichen Verpflichtung genügt, ist dieses Ausschreibungsverfahren nichtig. Ist dies nicht der Fall, wird die Regionalregierung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

Ein Luftfahrtunternehmen, das eine derartige Anmeldung vorlegt, kann nicht noch zusätzlich ein Angebot gemäß dieser Ausschreibung einreichen. In diesem Fall kann die Regionalregierung sowohl das Angebot als auch die Anmeldung unberücksichtigt lassen.