8.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/21


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. Februar 2006

(Rechtssache C-101/06)

(2006/C 86/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2006 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist B. Stromsky; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

festzustellen, dass die Französische Republik jedenfalls dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln verstoßen hat, dass sie der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt hat;

3.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2001/20 sei am 30. April 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 121, S. 34.