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8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/21 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. Februar 2006
(Rechtssache C-101/06)
(2006/C 86/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2006 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist B. Stromsky; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
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2. |
festzustellen, dass die Französische Republik jedenfalls dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln verstoßen hat, dass sie der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt hat; |
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3. |
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2001/20 sei am 30. April 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 121, S. 34.