8.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 9. Februar 2006

in der Rechtssache C-415/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Staatssecretaris van Financiën gegen Stichting Kinderopvang Enschede (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind)

(2006/C 86/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-415/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. September 2004, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren Staatssecretaris van Financiën gegen Stichting Kinderopvang Enschede hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, A. La Pergola, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung als Vermittler zwischen Personen, die einen Kinderbetreuungsdienst suchen, und Personen, die einen solchen Dienst anbieten, erbringt, nur dann nach diesen Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn

der Kinderbetreuungsdienst selbst die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach diesen Bestimmungen erfüllt;

dieser Dienst von einer solchen Art oder Qualität ist, dass für die Eltern ein gleichwertiger Dienst ohne Mitwirken eines Vermittlungsdienstes, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht gewährleistet ist;

diese Vermittlungsdienste nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einkünfte durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.