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8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 16. Februar 2006
in der Rechtssache C-215/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]): Marius Pedersen gegen A/S Miljøstyrelsen (1)
(Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff „notifizierende Person“ - Verpflichtungen der notifizierenden Person)
(2006/C 86/10)
Verfahrenssprache: Dänisch
In der Rechtssache C-215/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 14. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2004, in dem Verfahren Marius Pedersen gegen A/S Miljøstyrelsen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 16. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Wendung „wenn dies nicht möglich ist“ in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein zugelassener Einsammler ist, ihr nicht die Eigenschaft einer notifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen verleiht. Der Umstand, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist oder dass die Zahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering ist, dass es unangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, kann es jedoch rechtfertigen, dass der zugelassene Einsammler als die notifizierende Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angesehen wird. |
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2. |
Die zuständige Behörde am Versandort ist nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 berechtigt, Einwände gegen eine Verbringung von Abfällen zu erheben, wenn ihr keine Angaben darüber vorliegen, wie diese Abfälle im Bestimmungsstaat behandelt werden. Dagegen kann von der notifizierenden Person nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Verwertung im Bestimmungsstaat mit der in der Regelung des Versandstaats vorgesehenen gleichwertig ist. |
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3. |
Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 ist dahin auszulegen, dass der Verpflichtung, Angaben zur Zusammensetzung der Abfälle zu machen, nicht genügt ist, wenn die notifizierende Person erklärt, dass es sich um eine als „Elektronikabfall“ bezeichnete Abfallart handelt. |
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4. |
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 festgelegte Frist beginnt, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt haben, ungeachtet der Tatsache, dass die zuständigen Behörden des Versandstaats nicht der Ansicht sind, dass sie alle in Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Angaben erhalten haben. Die Überschreitung dieser Frist bewirkt, dass die zuständigen Behörden nicht weitere Einwände gegen die Verbringung erheben oder weitere Angaben von der notifizierenden Person verlangen können. |