8.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 9. Februar 2006

in der Rechtssache C-127/04 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division [Vereinigtes Königreich]): Declan O'Byrne gegen Sanofi Pasteur MSD Ltd, Sanofi Pasteur SA (1)

(Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des „Inverkehrbringens“ des Produkts - Lieferung vom Hersteller an eine 100 %ige Tochtergesellschaft)

(2006/C 86/09)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-127/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 18. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2004, in dem Verfahren Declan O'Byrne gegen Sanofi Pasteur MSD Ltd, ehemals Aventis Pasteur MSD Ltd, Sanofi Pasteur SA, ehemals Aventis Pasteur SA, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.

2.

Wurde eine Klage gegen ein Unternehmen erhoben, das irrtümlich für den Hersteller eines in Wirklichkeit von einem anderen Unternehmen hergestellten Produkts gehalten wurde, so bestimmt sich grundsätzlich nach nationalem Recht, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Parteiwechsels hat ein nationales Gericht jedoch darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374, wie er in ihren Artikeln 1 und 3 festgelegt ist, beachtet wird.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.