8.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 9. Februar 2006

in der Rechtssache C-305/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1 - Umsatz im Inland - Versteigerung von Kunstgegenständen, die im Rahmen der Regelung der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden - Provision der Auktionatoren)

(2006/C 86/03)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-305/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Juli 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. Lyal) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson und R. Caudwell im Beistand von N. Paines, QC), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 verstoßen, indem es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die bei der Versteigerung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, an die Auktionatoren gezahlte Provision angewandt hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 226 vom 20.9.2003.