25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/27 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2005 — Toyoda Koki Kabushiki Kaisha/HABM
(Rechtssache T-462/05)
(2006/C 74/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Toyoda Koki Kabushiki Kaisha (Aichi-Ken, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. F. Wachinger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 14. September 2005 in der Sache R 1157/2004-1 aufzuheben und die Anmeldung Nr. 3 157 492 des Wortzeichens „IFS“ für „Lenksysteme und Servolenkung für Fahrzeuge und Teile davon, ausgenommen Vorderachsen mit Einzelradaufhängung“, in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleitungen für die Eintragung von Marken zur Eintragung zuzulassen; |
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 14. September 2005 in der Sache R 1157/2004-1 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen; |
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die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „IFS“ für Waren in Klasse 12 — Anmeldung Nr. 3 157 492.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle beanspruchten Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft definiert und der Anmeldemarke unzutreffend eine beschreibende Bedeutung unterstellt habe.