|
25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/24 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2005 — El Corte Inglés SA/HABM
(Rechtssache T-443/05)
(2006/C 74/46)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Juan Luis Rivas Zurdo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Juan Bolaños Sabri
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2005 in der Sache R 1191/2004-1 aufzuheben, soweit darin unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 2 456 242 „PIRAÑAM DISEÑO ORIGINAL JUAN BOLAÑOS“ in Klasse 25 zur Eintragung zugelassen wird; |
|
— |
die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 2 456 242 „PIRAÑAM DISEÑO ORIGINAL JUAN BOLAÑOS“ in Klasse 25 zurückzuweisen; |
|
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten allein oder dem Beklagten und etwaigen Streithelfern aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Juan Bolaños Sabri.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PIRAÑAM DISEÑO ORIGINAL JUAN BOLAÑOS“ (Anmeldung Nr. 2 456 242) für Waren der Klassen 16, 21 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarken „PIRANHA“ für Waren der Klassen 25 (Nr. 790 520) und 18 (Nr. 2 116 007).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs unter Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des gesamten Widerspruchs.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.