25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/22


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2005 — Royal Bank of Scotland/HABM

(Rechtssache T-439/05)

(2006/C 74/44)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Royal Bank of Scotland Group plc (Edinburgh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Hull, Sollicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lombard Risk Systems Limited und Lombard Risk Consultants Limited (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. Juli 2005 (Sache R 370/2004-4) zu dem Widerspruchsverfahren Nr. B 370 959, zugestellt am 13. Oktober 2005, aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LOMBARD DIRECT“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 and 42 — Anmeldung Nr. 1 523 992.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Lombard Risk Systems Limited und Lombard Risk Consultants Limited.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wortmarken „LOMBARD RISK“ und „LOMBARD GROUP OF COMPANIES“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für einen Teil der angegriffenen Dienstleistungen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, da die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, es bestehe deshalb zwischen den Marken Verwechslungsgefahr, weil eine Verwechslung „denkbar“ erscheine und die Möglichkeit von Verwechslungen „nicht ausgeschlossen“ werden könne, einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angewandt habe. Damit habe die Beschwerdekammer in Wirklichkeit die Beweislast umgekehrt und der Klägerin den Beweis dafür aufgebürdet, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem habe die Beschwerdekammer für ihre Entscheidung keine ordnungsgemäße Begründung gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 gegeben.