25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/21


Klage, eingereicht am 25. November 2005 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-423/05)

(2006/C 74/42)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Anestis, T. Soames, D. Geradin, S. Mavroghenis und S. Jordan)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung C 11/2004 betreffend die von Griechenland angeblich der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE gewährten staatlichen Beihilfen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen der Privatisierung der staatlichen griechischen Fluggesellschaft Olympiaki Aeroporia wurde die neue Gesellschaft Olympiakes Aerogrammes (NOA) gegründet, die die Flugtätigkeiten übernahm, während die Klägerin (OA) die übrigen Tätigkeiten, insbesondere die Bodenabfertigungsdienste sowie die Wartung und Reparatur der Flugzeuge, behielt. Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, die Zahlung staatlicher Beihilfen durch Griechenland an NOA und an die Klägerin verstoße aus folgenden Gründen gegen den Vertrag:

Überbewertung der Aktiva von NOA zum Zeitpunkt ihrer Gründung,

Zahlungen des griechischen Staates als Bürgen auf Schulden von OA,

fortgesetzte Toleranz des griechischen Staates gegenüber OA im Zusammenhang mit Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin zunächst einmal gegen den Teil der Entscheidung betreffend die Überbewertung der Aktiva von NOA zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Sie macht einen Verstoß gegen Artikel 87 Absätze 1 und 3 EG sowie gegen Artikel 253 EG (Begründungspflicht) geltend. Sie ist der Auffassung, das Kriterium des privaten Investors sei falsch angewendet worden, da die Hellenische Republik so gehandelt habe, wie dies jeder vernünftige Privatunternehmer getan hätte. Im Zusammenhang mit der Berechnung des angeblich erlangten Vorteils sei eine falsche Methodik verwendet worden, die zu falschen Ergebnissen geführt habe. Sodann liege ein Begründungsmangel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG vor.

Was die vom Staat geleisteten Zahlungen auf Schulden der Klägerin angeht, stellt diese nicht in Abrede, dass diese Zahlungen erfolgt sind, vertritt jedoch die Auffassung, diese enthielten keine Elemente staatlicher Beihilfen, und macht insoweit einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG geltend. Im Einzelnen trägt die Klägerin vor, die Fortsetzung der staatlichen Beihilfen, als die die fraglichen Zahlungen der Hellenischen Republik anzusehen seien, sei von der Kommission gebilligt worden, und diese habe auf Grund einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung das Gegenteil behauptet. Die Kommission habe ferner eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung im Hinblick auf Zahlungen, die vor der Änderung bestimmter Garantien erfolgt seien, und auf die Einstufung bestimmter Zahlungen des Staates als staatliche Beihilfen vorgenommen. Die Klägerin macht auch zu diesem Teil der Entscheidung einen wesentlichen Formfehler, nämlich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, geltend.

Zu der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten „fortgesetzten Toleranz“ des griechischen Staates gegenüber OA macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit dem Begriff der staatlichen Beihilfe geltend, da die Kommission das Verhalten des griechischen Staates nicht im Hinblick auf das Kriterium des privaten Investors geprüft habe und ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei. Sie macht ferner einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Berechnung und Qualifizierung des behaupteten Vorteils sowie einen Begründungsmangel geltend.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geltend, nämlich zunächst einmal des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als die Kommission es abgelehnt habe, der Hellenischen Republik und des weiteren der Klägerin als der unmittelbar Betroffenen Zugang zu den Ergebnissen zu verschaffen, zu denen eine von der Kommission beauftragte Prüfungsgesellschaft gelangt sei. Die Klägerin macht weiter einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ insoweit geltend, als die angefochtene Entscheidung Zinsen in Höhe des gemeinschaftlichen Zinssatzes auf die zurückzuzahlenden Beihilfebeträge erhebe, in denen jedoch bereits Geldbußen, Zinsen und Zuschläge nach nationalem Recht enthalten seien.