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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/17 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006 — Medici Grimm KG/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache T-364/03) (1)
(Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß)
(2006/C 74/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Medici Grimm KG (Rodgau Hainhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor R. MacLean und Rechtsanwalt E. Gybels)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bishop im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gemäß Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die fehlende Rückwirkung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1) entstanden sein soll, die mit Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99 (Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671) teilweise für nichtig erklärt wurde
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates. |
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3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |