25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/11


Rechtsmittel der Elisabetta Righini gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005 in der Rechtssache T-145/04, Elisabetta Righini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 2. Februar 2006

(Rechtssache C-57/06 P)

(2006/C 74/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Elisabetta Righini hat am 2. Februar 2006 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005 in der Rechtssache T-145/04, Elisabetta Righini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und dementsprechend

2.

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2005 in der Rechtssache T-145/04, Righini/Kommission, aufzuheben;

3.

den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, ihrer ursprünglichen Klage in der Rechtssache T-145/04 stattzugeben und

die ihr am 27. Mai 2003 und 30. Juni 2003 zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen der Kommission aufzuheben, sie bei Dienstantritt als Bedienstete auf Zeit oder Beamtin auf Probe in die Besoldungsgruppe A*8/3 (früher A7/3) einzustufen;

die am 23. Januar 2004 mitgeteilte ausdrückliche Entscheidung vom 21. Januar 2004 über die Zurückweisung ihrer am 14. August 2003 unter dem Aktenzeichen R/485/03 in das Register eingetragenen Beschwerde aufzuheben;

der Rechtsmittelgegnerin auf jeden Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelgründe werden gemäß Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts und auf Verfahrensfehler gestützt, durch die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt werden.

Die Rechtsmittelführerin ficht das Urteil an, soweit es den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 32 Absatz 2 des Statuts, den Beschluss von 1983 und das Verwaltungshandbuch sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht worden seien, abweise und insofern mit Rechtsfehlern, einer fehlerhaften und widersprüchlichen Begründung und einer Verfälschung der in den Akten enthaltenen Beweismittel behaftet sei.