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11.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 60/46 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2005 — Tegometall International/HABM
(Rechtssache T-458/05)
(2006/C 60/87)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Tegometall International AG (Lengwil, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Timmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wuppermann AG (Leverkusen, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, Az. R 106312004-2, vom 21.10.2005, zugestellt am 02.11.2005, geändert durch das Entscheidungs-Korrigendum vom 16.11.2005, zugestellt am 23.11.2005
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der Antragstellerin des Nichtigkeitsverfahrens die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke „TEK“ für Waren der Klassen 6 und 20 (Regale und Regalteile, insbesondere Einhängekörbe für Regale, sämtliche vorgenannten Waren aus Metall beziehungsweise nicht aus Holz) — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 227 743
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Wuppermann AG
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da der von der Beschwerdekammer festgestellte Sachverhalt die Löschung der Marke nicht rechtfertige. Die Beschwerdekammer habe außerdem das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt.