11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/43


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2005 — Belgian Sewing Thread/Kommission

(Rechtssache T-452/05)

(2006/C 60/83)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Belgian Sewing Thread N.V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Gilliams)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Mit der Nichtigkeitsklage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung K(2005) 3452 endg. vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache 38.337 — PO/Garne), soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin an der dort genannten Zuwiderhandlung in demselben Maße wie die anderen an ihr beteiligten Unternehmen teilgenommen habe, sowie von Artikel 2 der Entscheidung, soweit der Klägerin darin eine Geldbuße auferlegt wird;

hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung oder zumindest eine wesentliche Herabsetzung der ihr in Artikel 2 der Entscheidung auferlegten Geldbuße;

außerdem beantragt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens;

mit der Schadensersatzklage beantragt die Klägerin die Feststellung der Haftung der Kommission nach Artikel 235 und 288 EG;

die Klägerin beantragt ferner, die Kommission zum Ersatz aller Schäden zu verurteilen, die ihr infolge der Veröffentlichung ihrer internen Preislisten durch die Kommission entstanden sind oder noch entstehen;

die Klägerin beantragt auch die Erhöhung des von der Kommission zu leistenden Schadensersatzes um Zinsen in Höhe von 8 % p. a., die ab dem Zeitpunkt des von dieser begangenen Verstoßes zu laufen beginnen;

die Klägerin beantragt, die Kommission in Erwartung des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens zu einer Vorauszahlung in Höhe von 705 812 Euro auf den zu leistenden Schadensersatz zu verurteilen;

außerdem beantragt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich in erster Linie gegen die genannte Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin an der dort genannten Zuwiderhandlung in demselben Maße wie die anderen an ihr beteiligten Unternehmen teilgenommen habe, und beantragt die Nichtigerklärung oder zumindest eine wesentliche Herabsetzung der ihr darin auferlegten Geldbuße.

Sie macht zunächst geltend, dass die von ihr begangene Zuwiderhandlung zu Unrecht als besonders schwer eingestuft worden sei. Die Kommission habe dadurch die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit verletzt, gegen Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen sowie die Begründungspflicht und die Rechte der Verteidigung verletzt. Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei der Planung und Organisation der Zuwiderhandlung keinerlei Rolle gespielt, an den betreffenden Zusammenkünften im Hinblick auf die Vereinbarung wettbewerbsbeschränkender Absprachen nicht teilgenommen und die Absprachen nicht umgesetzt habe.

Die Klägerin wendet sich weiter gegen ihre Einstufung in die zweite Kategorie bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße und gegen dessen Höhe. Die Kommission habe die Möglichkeit der Klägerin, tatsächlich auf den Wettbewerb einzuwirken, sowohl im Vergleich zu der Einwirkung der anderen betroffenen Unternehmen als auch im Hinblick auf die prekäre finanzielle Situation der Klägerin und den beschränkten Umfang des Marktes überschätzt. Insoweit habe die Kommission auch gegen die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht verstoßen.

Außerdem sei der Klägerin unter Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Mitteilung über Zusammenarbeit eine viel zu geringe Ermäßigung der Geldbuße für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung gewährt worden.

Schließlich beantragt die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der dadurch verursacht worden sei, dass die Kommission mit der Veröffentlichung der internen Preislisten der Klägerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Geheimhaltungspflicht verstoßen habe.