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11.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 60/42 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 — Dikigorikos Syllogos Ioanninon/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache T-449/05)
(2006/C 60/82)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Dikigorikos Syllogos Ioanninon (Ioannina/Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sotirios Athanasiou)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge des Klägers
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die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), was die Regelungen in den Artikeln 11 Buchstabe c Ziffern i und ii sowie Buchstabe d, 12, 13 und 50 Absatz 3 dieser Richtlinie angeht, für nichtig zu erklären; |
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dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der klägerische Dikigorikos Syllogos Ioanninon (Anwaltskammer Ionnina) ist der Ansicht, dass die angefochtene Richtlinie ihn als nationale Stelle, die dazu berufen sei, die Berufsqualifikationen derjenigen zu beurteilen, die als seine Mitglieder eingetragen werden wollten, unmittelbar und individuell betreffe, und begehrt mit seiner Klage die Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie, die ein höheres Niveau von Berufsqualifikationen mit dem unmittelbar darunter liegenden Niveau gleichstellten und einem Mitgliedstaat die Möglichkeit gäben, mit seinen nationalen Vorschriften die Gleichstellung eines Nachweises über ein Rechtsstudium auf Hochschulniveau mit Studiennachweisen einer niedrigeren Ausbildungsstufe vorzunehmen sowie Inhabern von Diplomen mit Nachweisen über eine postsekundäre Ausbildung und Inhabern von Diplomen mit Nachweisen über ein Rechtsstudium auf Hochschulniveau die gleichen beruflichen Rechte zu verleihen, auch wenn sie die vom Herkunftsmitgliedstat festgelegten Anforderungen nicht erfüllten.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, mit dem Erlass der angefochtenen Richtlinie seien die Gemeinschaftsorgane weit über die Grenzen ihrer Zuständigkeit hinausgegangen und hätten sich die verfassungsmäßigen Befugnisse der Hellenischen Republik in Bezug auf die Gliederung des höchsten Ausbildungsniveaus angemaßt. Im selben Rahmen macht der Kläger auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Sachnähe, des Sachzusammenhangs, der Vermeidung von Missbräuchen und der gegenseitigen Beachtung der verfassungsmäßigen und gemeinschaftlichen Zuständigkeiten geltend. Außerdem macht er einen Verstoß gegen Artikel 6 EU insoweit geltend, als mit der angefochtenen Richtlinie die Grundrechte auf kostenlose Ausbildung, auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die tatsächliche Benutzung eines anerkannten Studiennachweises verletzt würden.
Der Kläger macht außerdem einen Eingriff in den gemeinschaftlichen Besitzstand („acquis communautaire“) und demzufolge einen Verstoß der angefochtenen Richtlinie gegen die Artikel 2 und 3 EU geltend. Schließlich macht er eine ungenügende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Rechtsakts geltend.
(1) ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.