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11.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 60/41 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2005 — Danjaq/HABM
(Rechtssache T-435/05)
(2006/C 60/79)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Danjaq LLC (Santa Monica, USA) (Prozessbevollmächtigte: L Berg und S. Skrein, Solicitors, und G. Hobbs und G. Hollingworth, Barristers)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mission Productions GmbH (München, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache R 1118/2004-1 aufzuheben; |
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dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 256 378 stattzugeben oder, hilfsweise, den Widerspruch an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur erneuten Prüfung gemäß dem Urteil des Gerichts zurückzuverweisen; |
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die Erstattung der Kosten des Widersprechenden anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Mission Productions GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Dr. No“ für Waren der Klassen 9, 12, 18, 25 und 32 — Anmeldung Nr. 2 256 378.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die bekannten, nicht eingetragenen und im geschäftlichen Verkehr benutzten älteren Marken und Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ für Filme, DVD's, Comics, Tonträger, Bücher, Poster und Spielfiguren.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft mit ihrer Feststellung, dass die Benutzung der Zeichen in der Gemeinschaft von der Klägerin zu beweisen sei, fehlerhaft ausgelegt habe.
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da angesichts der Identität der Marken und verschiedener der von ihnen erfassten Waren zwischen den Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
Verstoß gegen die Artikel 8 Absatz 4 und 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und die Regeln 50 Absatz 2 und 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer den Widerspruch nicht nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 geprüft und außerdem verkannt habe, dass die Klägerin Inhaberin zahlreicher älterer Rechte sei und die Widerspruchsmarken im geschäftlichen Verkehr benutzt habe.