11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/40


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2005 — Gateway/HABM

(Rechtssache T-434/05)

(2006/C 60/78)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Gateway Inc (Irvine, USA) (Bevollmächtigte: C. Jones, P. Massey, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fujitsu Siemens Computers GmbH (München, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 14. September 2005 (Sache R 1068/2004-1) aufzuheben und dem Widerspruch der Klägerin gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 190 627 im Widerspruchsverfahren Nr. B 502 148 in vollem Umfang stattzugeben;

dem Amt die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Fujitsu Siemens Computer GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ACTIVY Media Gateway“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 — Anmeldung Nr. 2 190 627.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Als nationale und Gemeinschaftsmarken eingetragene Wort- und Bildzeichen „GATEWAY“, „GATEWAY 2000“, „GATEWAY.NET“, „GATEWAY PROFILE“ und „GATEWAY ASTRO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise falsch definiert habe und die Anmeldemarke fehlerhaft beurteilt habe. Außerdem habe sie die Bekanntheit und Wertschätzung der älteren Marken und deren Ähnlichkeit mit der Anmeldemarke verkannt.