11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/30


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 24. Januar 2006

(Rechtssache C-39/06)

(2006/C 60/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Jauar 2006 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Kilian Gross und Herr Tibor Scharf, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 EG sowie aus den Artikeln 1, 2 und 3 der Entscheidung der Kommission im Beihilfeverfahren C-62/00 (ex NN 142/99) vom 30. Oktober 2002, in Gestalt der korrigierten Entscheidung vom 13. Mai 2003 (2003/643/EG) (1), über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die gewährten Beihilfen zurückzufordern.

2.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat die Bundesregierung die Entscheidung der Kommission im Beihilfeverfahren C-62/00 (ex NN 142/99) vom 30. Oktober 2002, in Gestalt der korrigierten Entscheidung vom 13. Mai 2003 (2003/643/EG) nicht ausreichend umgesetzt.

Durch die Entscheidung wurden mehrere der von Deutschland in den Jahren 1991 bis 1993 zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und in den Jahren 1993 bis 1999 zugunsten der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gewährten Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Gleichzeit wurde ihre Rückforderung einschließlich Zinsen angeordnet.

Der Umstand, dass die Entscheidung 2003/643/EG im Rahmen des Verfahrens T-20/03 angefochten wird, sei für die Verpflichtung die Entscheidung zu vollziehen ohne Bedeutung, weil die Klageerhebung keine aufschiebende Wirkung habe.

Da die Bundesrepublik trotz mehrer schriftlicher Aufforderungen seitens der Kommission die Entscheidung 2003/643/EG noch nicht vollständig umgesetzt habe, hat die Kommission gemäß Art. 88 Absatz 2, 2. Unterabsatz des EG-Vertrages Klage erhoben.


(1)  ABl. L 227, S. 12.