11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/28


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 17. Januar 2006

(Rechtssache C-19/06)

(2006/C 60/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Januar 2006 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist M. Nolin, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen die Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/89 sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 45.