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11.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 60/15 |
Rechtsmittel der Alcon Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 22. September 2005 in der Rechtssache T-130/03, Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 23. November 2005
(Rechtssache C-412/05 P)
(2006/C 60/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Alcon Inc. hat am 23. November 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 22. September 2005 in der Rechtssache T-130/03, Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Garrett Breen, Solicitor, Landwell Solicitors,
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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1. |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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2. |
sofern erforderlich, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; |
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3. |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und/oder der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht erster Instanz habe Rechtsfehler begangen und gegen Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (1) verstoßen, und macht dazu Folgendes geltend:
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1. |
Das Gericht erster Instanz habe irrig festgestellt, dass ihr Vorbringen, mit dem sie einen Verstoß gegen Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen der ernsthaften Benutzung der älteren Marke durch die Streithelferin geltend gemacht habe, unzulässig sei, weil es sich hierbei um neues Vorbringen im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz handele. Sie habe vielmehr stets bestritten, dass die Streithelferin ihre Marke bereits früher benutzt habe, und insofern sei es irrelevant, zwischen dem Zusammenhang der Benutzung und der Ernsthaftigkeit der Benutzung unterscheiden zu wollen. Es liege daher kein neues Vorbringen vor. |
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2. |
Falls im Gegensatz dazu doch ein neues Vorbringen anzunehmen sein sollte, wäre dieses jedoch zulässig, da es gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung auf rechtliche Gründe gestützt wäre, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten seien. |
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3. |
Des Weiteren habe das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft angenommen, dass es, selbst wenn das Vorbringen zulässig sei, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM nur auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage nach dem Stand des vor der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens überprüfen könne. Damit habe das Gericht erster Instanz die Rechtslage verkannt und weigere sich in Wirklichkeit, seine eigene Rechtsprechung zur ernsthaften Benutzung anzuwenden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1).