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11.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 60/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 17. Januar 2006
in der Rechtssache C-1/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]): Susanne Staubitz-Schreiber (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Zeitliche Geltung - Zuständiges Gericht)
(2006/C 60/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-1/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2004, in dem Verfahren Susanne Staubitz-Schreiber hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 17. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.