11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 10. Januar 2006

in der Rechtssache C-230/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]): Mehmet Sedef gegen Freie und Hansestadt Hamburg (1)

(Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Türkischer Staatsangehöriger, der fünfzehn Jahre in der Seeschifffahrt eines Mitgliedstaats beschäftigt war - Gleicher Arbeitgeber während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr, nicht aber während eines Zeitraums von drei Jahren - Beschäftigungszeiten mit 17 Unterbrechungen aufgrund der Besonderheiten des Berufes)

(2006/C 60/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-230/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2003, in dem Verfahren Mehmet Sedef gegen Freie und Hansestadt Hamburg, Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klučka — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 10. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass

die Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich einem türkischen Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann zustehen, wenn dieser zuvor den Tatbestand des zweiten Gedankenstrichs dieser Bestimmung erfüllt hat;

ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich hat, im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen muss, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt;

Unterbrechungen der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Artikel 6 Absatz 2 fallen und die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall nicht das Aufenthaltsrecht des betreffenden türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat in Frage stellen können.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.