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25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/34 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2005 — Multikauf/HABM
(Rechtssache T-395/05)
(2006/C 48/67)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Multikauf Warenhandelsgesellschaft mbH (Krailling, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bahmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Demo Holding S.A. (Luxemburg, Luxemburg)
Anträge der Klagepartei
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juni 2005 — dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin per DHL zugestellt am 31. August 2005 — in der Beschwerdesache R 895/2004-1 wird für nichtig erklärt. |
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Der von der Drittbeteiligten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 18. September 2001 erhobene Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke 1841121 „webmulti“ erhobene Widerspruch wird zurückgewiesen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „webmulti“ für Waren der Klassen 3, 7, 8, 9, 16, 20, 21, 25 und 30 — Anmeldung Nr. 1 841 121
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Demo Holding S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Gemeinschafts- und nationalen und internationalen Wort- und Bildmarken „WEB“ für Waren der Klassen 3, 9 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Anmeldung für bestimmte angemeldete Waren zurückgewiesen
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen
Klagegründe: Die Widerspruchsmarken wurden für einen Teil von Waren nicht benutzt.