|
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/25 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 — Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission
(Rechtssache T-135/01) (1)
(Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden)
(2006/C 48/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Giorgio Fedon & Figli SpA (Vallesella di Cadore, Italien), Fedon Srl (Pieve d'Alpago, Italien) und Fedon America, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Van Bael, A. Cevese und F. Di Gianni)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Kuijper, E. Righini, V. Di Bucci und B. Jansen, dann P. Kuijper, E. Righini und V. Di Bucci als Bevollmächtigte)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Ersatz des Schadens, der angeblich aus dem von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Strafzoll auf Einfuhren von Brillenetuis der Klägerinnen entstanden ist, den das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) nach Feststellung der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Übereinkommen und Memoranda im Anhang des Übereinkommens zur Gründung der WTO genehmigt hat.
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Klägerinnen tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission. |
(1) ABl. C 275 vom 29. 9. 2001.