11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/22 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Supremo Tribunal de Justiça vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit Merck Genéricos — Produtos Farmacêuticos, Lda., gegen Merck & CO. INC. und Merck Sharp & Dohme, Lda.
(Rechtssache C-431/05)
(2006/C 36/46)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Das Supremo Tribunal de Justiça (Portugal) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Merck Genéricos — Produtos Farmacêuticos, Lda., gegen Merck & CO. INC. und Merck Sharp & Dohme, Lda., um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung von Artikel 33 des TRIPS-Übereinkommens (1) zuständig? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Müssen die nationalen Gerichte diese Vorschrift in bei ihnen anhängigen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien anwenden? |
(1) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellt, das im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde.