28.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/23


Klage, eingereicht am 16. November 2005 — Italienische Republik/Kommission

(Rechtssache T-424/05)

(2006/C 22/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte[r]: Avvocato dello Stato Paolo Gentili)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der von der Italienischen Republik erhobenen Klage ist die Entscheidung C(2005) 3302 der Kommission vom 6. September 2005.

Mit dieser Entscheidung hat die Kommission Artikel 12 des Decreto legge Nr. 269/2003, umgewandelt in das Gesetz Nr. 326/2003, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

Diese Vorschrift sieht im Wesentlichen eine Ermäßigung des Satzes der an die Stelle der Ertragssteuer getretenen Steuer von 12, 5 % auf 5 % vor, die auf die Netto-Kapitalerträge der verschiedenen Arten von Investmentfonds und der SICAV (Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital) erhoben wird, sofern die Fonds oder SICAV im Laufe eines Kalenderjahres mindestens zwei Drittel ihrer Vermögenswerte für die Dauer von mehr als einem Sechstel der Gesamtzahl der Tage, an denen der jeweilige Fonds tätig war, in Unternehmen mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung investiert hatten. Derartige Fonds oder SICAV werden als „fondi specializzati“ (spezialisierte Investmentfonds) bezeichnet.

Die Kommission macht geltend, dass es sich um eine selektive Maßnahme handele, die zum einen Unternehmen mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung gegenüber anderen Unternehmen begünstige, indem sie die Fondsanlagen in Richtung der Erstgenannten leite, und zum anderen den spezialisierten Investmentfonds einen Vorteil gegenüber allgemeinen Investmentfonds verschaffe, da sie ersteren die Ausschüttung eines höheren Ertrags auf die einzelnen Anteile ermögliche, weil die Erträge einer niedrigeren Ersatzsteuer unterlägen. Außerdem handele es sich um eine Maßnahme, die in keinem Zusammenhang mit dem allgemeinen Besteuerungssystem stehe und eine reine Betriebsbeihilfe darstelle. Schließlich erfülle die Maßnahme auch keinen Ausnahmetatbestand im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG.

Die italienische Regierung macht vor allem Verfahrensfehler der angefochtenen Entscheidung geltend, da die Entscheidung der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ohne einen vorherigen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und der italienischen Verwaltung — wie in der Verordnung Nr. 659/1999 über „Verfahren betreffend staatliche Beihilfen“ vorgesehen — getroffen worden sei (erster Klagegrund).

Außerdem sei die Begründung im Hinblick auf die von der italienischen Regierung im Laufe des Verfahrens aufgeworfene Grundsatzfrage unzulänglich: Nach den italienischen Rechtsvorschriften (zur Umsetzung der Richtlinien über die Kapitalmärkte) seien die allgemeinen Investmentfonds und die SICAV lediglich eigenständige, in Anteile aufgeteilte Vermögen. Sie seien daher keine Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Die Kommission habe dies zwar zur Kenntnis genommen, jedoch erklärt, dass diese Anlageinstrumente „in bestimmten Fällen“ Unternehmen seien; sie habe aber nicht angegeben, in welchen Fällen und unter welchen Umständen die Fonds und SICAV die Eigenschaft eines Unternehmens erlangten (zweiter Klagegrund).

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 87 EG mit der Begründung geltend gemacht, dass die Fonds und die SICAV ihrem Wesen nach niemals als Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen seien, da es sich bei ihnen lediglich um Formen gemeinschaftlichen Eigentums an Wertpapieren handele. Selbst wenn man sie als Unternehmen ansähe, wäre die angenommene Beihilfe nicht selektiv, da jeder beliebige Wirtschaftsteilnehmer (Gesellschaften zur Verwaltung von allgemeinen „vertraglichen“ Fonds oder Gründer einer SICAV) neben den allgemeinen Instrumenten spezialisierte Instrumente einführen und damit den ermäßigten Steuersatz beanspruchen könnte.

Mit dem vierten Klagegrund wird die Feststellung in der Entscheidung gerügt, dass die Unternehmen mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung die Nutznießer der angenommenen Beihilfe seien; tatsächlich komme die Steuerermäßigung jedoch allein den Inhabern der Fonds– oder SICAV–Anteile zugute, d .h. potenziell jedem davon Betroffenen. Die Steuerermäßigung richte sich daher nicht an die Unternehmen und sei nicht selektiv. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die unmittelbare Anwendung der Steuerermäßigung auf die Anteilseigner eine indirekte Steuerermäßigung zugunsten der genannten Unternehmen zur Folge habe.

Mit dem fünften Klagegrund werden noch einmal ein Verstoß gegen Artikel 87 EG und ein Begründungsfehler geltend gemacht, da die Kommission von Auswirkungen der Maßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb ausgegangen sei, obwohl deren wirtschaftliche Auswirkung völlig unbedeutend sei (nach Angaben der Kommission 1 100 000 Euro im Jahre 2004). Außerdem habe die Kommission nicht dargetan, weshalb es sich um Betriebsbeihilfen handele, denn die Ersatzsteuer stelle für die mit der Verwaltung der gemeinschaftlichen Anlageinstrumente Beauftragten keine Betriebskosten dar. Das Ziel, Unternehmen mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung zu stärken, zeige im Übrigen, dass es sich bei der Maßnahme im Hinblick auf diese Unternehmen um eine Strukturhilfe handele.

Mit dem sechsten Klagegrund wird die Entscheidung beanstandet, soweit sie Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG ausschließt. Das Ziel, die Kapitalbasis von Gesellschaften mit geringer Kapitalisierung zu vergrößern, für die der Zugang zum Beteiligungskapitalmarkt schwieriger sei als für Gesellschaften mit einer hohen Kapitalisierung, sei nämlich ein der genannten Ausnahmeregelung zugrunde liegendes wirtschaftspolitisches Ziel.