28.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/22


Klage, eingereicht am 21. November 2005 — Combescot/Kommission

(Rechtssache T-422/05)

(2006/C 22/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Philippe Combescot (Lecce, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte Alberto Maritati und Viola Messa)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde am 29. Juli 2004 unter Aufhebung und gleichzeitiger Ersetzung einer anderen ähnlichen Entscheidung vom 13. Juni 2003 die Wiederversetzung von Philippe Combescot an den Dienstsitz in Brüssel beschlossen hat;

festzustellen, dass Herr Philippe Combescot durch den Erlass der Maßnahme eine immaterielle Beschädigung nicht nur seiner Gesundheit, sondern auch seines Ansehens mit schweren Auswirkungen auf sein seelisches Gleichgewicht erlitten hat;

Herrn Combescot Schadensersatz in Höhe von 150 000 Euro zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 29. Juli 2004 über die Versetzung des Klägers an den Dienstsitz der Beklagten.

Für seine Forderungen macht der Kläger geltend, dass der angefochtene Rechtsakt

rechtswidrig, ungerechtfertigt und willkürlich sei, weil er nicht berücksichtige, dass zum Zeitpunkt der Versetzung der Ärzteausschuss den Kläger für bis zum 31. Dezember 2004 dienstunfähig erklärt habe;

dem Beamten nicht erlaube, die von seinem behandelnden Arzt verordnete Therapie fortzusetzen;

nicht durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt werden könne, da ein Beamter im Krankheitsurlaub Anforderungen des Amtes nicht durch seine Tätigkeit erfüllen könne.

Der Kläger fügt hinzu, dass die angefochtene Entscheidung zum Verlust der Beamtenrechte in einem Drittland geführt habe, weil seine Krankheit zu einem Zeitpunkt ausgebrochen sei, als er Aufgaben eines Beraters in Guatemala wahrgenommen habe.