14.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/16 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 21. November 2005
(Rechtssache C-409/05)
(2006/C 10/31)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. November 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater D. Triantafyllou und G. Wilms, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 (1) bis zum 31. Mai 2000 bzw. aus der Verordnung Nr. 1150/2000 (2) von diesem Datum an verstoßen hat, dass sie es abgelehnt hat, die wegen der Einfuhr von Kriegsmaterial unter Befreiung von Zöllen entgangenen Eigenmittel zu berechnen und zu zahlen, und dadurch, dass sie es abgelehnt hat, die Verzugszinsen zu zahlen, die sich aus der Nichterstattung von Eigenmitteln an die Kommission ergeben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Zahlung von Zöllen mit niedrigen (oder auf Null reduzierten) Sätzen die Landesverteidigung im Sinne von Artikel 296 EG wesentlich beeinträchtigen würde. |
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Das militärische Geheimnis befreie nicht von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, die entsprechenden Zölle zu berechnen und zu entrichten. |
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Die Beklagte könne sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen wegen der verspäteten Einleitung des Verfahrens berufen. |
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Die Nichterfüllung der finanziellen und wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft belaste die anderen Mitgliedstaaten in unrechtmäßiger Weise. |
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1.
(2) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.