14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'appel Brüssel vom 13. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit De Lantsheer Emmanuel SA gegen Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, abgekürzt CIVC, und Veuve Clicquot Ponsardin SA

(Rechtssache C-381/05)

(2006/C 10/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Cour d'appel Brüssel (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 13. Oktober 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Oktober 2005, in dem Rechtsstreit De Lantsheer Emmanuel SA gegen Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, abgekürzt CIVC, und Veuve Clicquot Ponsardin SA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Umfasst die Definition der vergleichenden Werbung Werbebotschaften, in denen der Werbende nur auf eine Warengattung Bezug nimmt, so dass in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass eine solche Werbung auf alle Unternehmen Bezug nimmt, die diese Warengattung anbieten, und dass jedes von ihnen geltend machen könnte, es sei erkennbar gemacht worden?

2.

Um das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Werbenden und dem Unternehmen, auf das im Sinne von Artikel [2 Nummer] 2a der Richtlinie Bezug genommen wird, festzustellen:

a)

Ist vor dem Hintergrund einer Gegenüberstellung von Artikel [2 Nummer] 2a mit Artikel 3a Buchstabe b davon auszugehen, dass Mitbewerber im Sinne dieser Bestimmung jedes Unternehmen ist, das durch die Werbung erkennbar gemacht wird, unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, die es anbietet?

b)

Falls die vorstehende Frage zu verneinen ist und für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist dann auf den augenblicklichen Zustand des Marktes und die bestehenden Gewohnheiten der Verbraucher in der Gemeinschaft abzustellen oder sind auch Entwicklungsmöglichkeiten dieser Gewohnheiten zu berücksichtigen?

c)

Ist die Untersuchung auf den Teil des Gemeinschaftsgebiets zu beschränken, in dem die Werbung verbreitet wird?

d)

Ist bei der Bestimmung des Wettbewerbsverhältnisses auf die verglichenen Warengattungen und die Weise abzustellen, in der diese Warengattungen im Allgemeinen wahrgenommen werden, oder sind für die Beurteilung des möglichen Substitutionsgrades auch die besonderen Eigenschaften des Produkts, das der Werbende in seiner Werbung anpreist, und das Image, das er ihm geben möchte, zu berücksichtigen?

e)

Sind die Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 2a und die Kriterien zur Beurteilung, ob der Vergleich die in Artikel 3a Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, identisch?

3.

Ergibt eine Gegenüberstellung von Artikel 2 Nummer 2a mit Artikel 3a der Richtlinie 84/450 (1),

a)

dass jede vergleichende Werbung unzulässig ist, die eine Warengattung erkennbar macht, wenn die Angabe keinen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren erkennbar macht?

b)

oder dass die Zulässigkeit des Vergleichs nur anhand derjenigen nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist, die nicht zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie über vergleichende Werbung erlassen wurden, was zu einem geringeren Schutz der Verbraucher oder der Unternehmen, die die mit dem Produkt des Werbenden verglichene Warengattung anbieten, führen könnte?

4.

Ist für den Fall, dass vom Vorliegen vergleichender Werbung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2a auszugehen ist, nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie jeder Vergleich unzulässig, der sich bei Waren ohne Ursprungsbezeichnung auf Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht?


(1)  Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17).