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24.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/25 |
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2005 — Kommission/Reagecon Diagnostics
(Rechtssache T-391/05)
(2005/C 330/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger(in/nen): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: L. Flynn)
Beklagte(r): Reagecon Diagnostics Ltd
Anträge der Klagepartei(en)
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Verurteilung der Beklagten, an die Kommission
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Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, schloss mit der Beklagten den Vertrag Nr. MAS3-CT-1998-0177 im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Meereswissenschaften und -technologien, das als „MAST III-Programm“ (1) bekannt ist. Der Vertrag betraf die Durchführung eines Kooperationsforschungsprojekts mit dem Titel „Development and Test of an Innovative Ion Selective Electrodes Monitoring and Control System for Total Nitrogen in Marine Waters“ (Entwicklung und Test eines innovativen Systems zur Messung und Kontrolle des Stickstoffgehalts in Meerwasser unter Einsatz ionenselektiver Elektroden), das ab dem 1. Dezember 1998 über 24 Monate laufen sollte.
Der Vertrag sah vor, dass die Kommission einen finanziellen Beitrag zu dem genannten Projekt leisten werde; ein Vorschuss in Höhe von 268 000 ECU wurde am 1. Dezember 1998 an die Beklagte gezahlt. Eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 134 417 Euro erfolgte am 6. September 2000. Die auf diese Weise von der Kommission gezahlten Beträge beliefen sich auf 402 417 Euro.
Die Kommission unterzog den Vertrag am 24. und 25. September 2001 einer Rechnungsprüfung. Die Prüfung ergab, dass die bis dahin von der Kommission erbrachten Beiträge 50 % der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Projektkosten überstiegen. Sie zeigte auch, dass die von einem anderen Teilnehmer eingereichte Kostenaufstellung fälschlich von der Beklagten unterschrieben worden war.
Am 25. Januar 2002 reichte die Beklagte zusätzliche Kostenaufstellungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. November 2005 ein.
Die Kommission führte zwei unabhängige technische Überprüfungen des Projekts durch und stand mit der Beklagten in einem Briefwechsel über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung und dieser beiden Überprüfungen sowie über die dadurch aufgeworfenen Bedenken. In der Folge schickte die Kommission eine Belastungsanzeige an die Beklagte, in der sie die Rückzahlung eines Betrages von 161 953,99 Euro verlangte, der die Differenz zwischen den von der Kommission anerkannten Gesamtkosten von 240 463,01 Euro und dem Gesamtbetrag, den die Kommission zuvor an die Beklagte gezahlt hatte, darstellt.
Mit ihrer Klage verlangt die Kommission die Rückzahlung des oben genannten Betrages einschließlich der entsprechenden Zinsen nach irischem Recht, das auf den Vertrag anwendbar ist.
(1) Entscheidung des Rates Nr. 94/804/EG vom 23. November 1994, ABl. L 334, S. 59.